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PPAs

Der BDEW erklärt im Positionspapier „Finanzierung und Marktintegration von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ die Mechanismen und Instrumente außerhalb der gesetzlichen Förderung und macht konkrete Vorschläge, wie Green PPAs weiter gestärkt werden können.

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© zhengzaishuru/ Shutterstock

In Deutschland werden zunehmend sogenannte „Green Power Purchase Agreements“ (PPAs) abgeschlossen. Dies sind langfristige Lieferverträge für grünen Strom aus Erneuerbaren Energien, daher das „green“. Für Verbraucher sind PPAs eine Möglichkeit, direkt grünen Strom zu beschaffen, für Anlagenbetreiber sind PPAs eine Absicherung ihrer Risiken, denn die Verbraucher kaufen langfristig von den Anlagenbetreibern. Das ist vor allem deshalb attraktiv, weil diese Anlagen nicht gefördert werden und daher die hochbegehrten Herkunftsnachweise (HKN) erhalten, mit denen der erzeugte Strom garantiert erneuerbar ist.

Stärkung des grünen Strommarkts

Der BDEW erklärt im Positionspapier „Finanzierung und Marktintegration von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ die Mechanismen und Instrumente außerhalb der gesetzlichen Förderung und macht konkrete Vorschläge, wie Green PPAs weiter gestärkt werden können. Und klar ist: Deutschland braucht grünen Strom und die Energiewirtschaft ist bereit, um über die geförderten Elemente hinaus den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen. 

Ein PPA ist ein Stromliefervertrag

Durch die definierte Preisregelung für eine definierte Abnahmemenge und einen definierten Zeitraum werden die Mengen- und Preisrisiken zwischen Erzeuger und Abnehmer transferiert. Bei einem green PPA handelt es sich um einen langfristigen Liefervertrag für Strom aus erneuerbaren Energien, der unmittelbar oder mittelbar zwischen regenerativen Stromerzeugern und -verbrauchern geschlossen wird.

PPAs können differenziert eingesetzt werden: Sie eignen sich einerseits, um Anlagen nach dem EEG den Weiterbetrieb nach Ende der Förderung zu ermöglichen, indem die Verträge die Betriebs- und Instandhaltungskosten absichern. Diese Form von green PPAs hat in der Regel eine kurze Vertragslaufzeit. Andererseits kann mit Hilfe von PPAs der Bau von neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen langfristig finanziert werden.

Mit dem EEG-Fördermechanismus wird Anlagenbetreibern die Abnahme der produzierten Strommenge zu einem festgelegten Preis in Höhe der Einspeisevergütung und seit 2014 in Höhe des anzulegenden Wertes der Marktprämie für eine Dauer von 20 Jahren zugesichert. Damit werden die Marktteilnehmer weitgehend von Marktrisiken befreit. Gleichzeitig wird der zur Erreichung der Klimaziele notwendige Ausbau erneuerbarer Energien gesichert.

Fallen Anlagen aus der EEG-Förderung oder sollen sie außerhalb der EEG-Förderung finanziert werden, müssen sich Anlagenbetreiber und Stromabnehmer gegen Marktrisiken absichern können. PPAs bieten die Möglichkeit, Vermarktungsrisiken zu managen, indem eine Vertragsdauer, die Höhe des Preises und das Abnahmevolumen individuell festgelegt werden. So kann beim Auslaufen oder dem Wegfall einer gesetzlichen Förderung auch ein grüner PPA zur Refinanzierung und zu einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen beitragen.

Eine wichtige Funktion für die Marktintegration Erneuerbarer Energien hat zudem der Emissionszertifikatehandel (ETS). Dieser stellt einen pragmatischen mengenbasierten Ansatz zur Internalisierung externer Kosten dar. Der ETS bewirkt, dass CO2-emittierende Kraftwerke höhere Grenzkosten haben und sich am Strommarkt ein höherer Preis einstellt als dies ohne eine CO2-Bepreisung im ETS der Fall wäre. So wird die Marktparität von Erneuerbaren-Energien-Anlagen schneller erreicht. 

Um die Marktintegration und damit auch den Abschluss für PPAs zu fördern, darf das EEG nicht so ausgestaltet sein, dass der Abschluss von PPAs unattraktiv ist. Dazu gehört auch, dass die technischen Anforderungen an Erneuerbare-Energien-Anlagen außerhalb der EEG-Förderung nicht höher sein dürfen als für Anlagen, die EEG-gefördert werden. Aus dem EEG fallende Erneuerbare-Energien-Anlagen sollten zudem keine Anschlussförderung erhalten. Für die Etablierung entsprechender Direktvermarktungsmodelle bei Kleinanlagen in der sonstigen Direktvermarktung bedarf es jedoch noch erheblicher gesetzlicher Vereinfachungen.

Zudem kann die kartellrechtliche Beurteilung von PPAs eine komplexe Marktanalyse im Einzelfall erfordern und ist daher mit Unsicherheiten behaftet. Hier muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Aus Sicht des BDEW unterliegen langfristige Stromlieferverträge im deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht keinen ausdrücklichen Bedenken, da sie der finanziellen Absicherung von neu zu errichtenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien dienen. Allerdings wird die operative Abwicklung bisweilen durch bürokratische Hürden erschwert, die abgebaut werden müssen. Das Renewable Energy Directive (RED II) nimmt sich bereits teilweise dieses Problems an. 

Der BDEW sieht den EFET Standard-Rahmenvertrag als geeignetes Mittel für eine Standardisierung von PPAs an. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich mit der Verbreitung von PPAs auch standardisierte Marktprodukte zur Absicherung der über den PPA vertraglich zugesicherten Lieferungen oder der benötigten Komplementärmengen am Markt etablieren werden. 

Grüner Strom wird auf eine höhere Zahlungsbereitschaft bei Letztverbrauchern treffen. Dabei spielen HKNs für Erneuerbare-Energien-Anlagen als Nachweis für die grüne Eigenschaft eine wichtige Rolle. Um für den Letztverbraucher sichtbar zu machen, woher der grüne Strom letztlich kommt und damit auch die Zahlungsbereitschaft zu erhöhen, ist eine Differenzierung der HKNs dahingehend notwendig, aus welchem Land sie kommen und ob sie zu einer Anlage gehören, die bereits gefördert wurde. Des Weiteren müssen die Kosten für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gesenkt werden. 


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