Drucken

Redispatch 2.0: Bundesnetzagentur veröffentlicht Mitteilung Nr. 9

Die Regelungen der BDEW-Übergangslösung zum bilanziellen Ausgleich sind bis zum 31.05.2022 befristet. Die BNetzA schafft nun mit ihrer am 3. Mai 2022 veröffentlichten Mitteilung Sicherheit für die Prozessbeteiligten, wie die Rahmenbedingungen ab dem 1. Juni 2022 aussehen.

None

© Ronald-Rampsch / Shutterstock

In der Mitteilung Nr. 9 zum Redispatch 2.0 hebt die Bundesnetzagentur die erheblichen Fortschritte der Branche hervor, weist aber auch auf die verbleibenden Herausforderungen hin. Des Weiteren ergänzt die Regulierungsbehörde die Mitteilungen Nr. 6 und Nr. 8. um wichtige Hinweise hinsichtlich des bilanziellen Ausgleichs durch die Netzbetreiber.

Die Beschlusskammern 6 und 8 stellen klar, dass die BDEW Übergangslösung wie geplant mit dem 31.05.2022 endet. Für den Übergang zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber gelten weiterhin die in der Mitteilung Nr. 8 beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere der erfolgreiche Abschluss der operativen Tests mit dem vorgelagerten Netzbetreiber. Sofern die Tests zum 01.06.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen sein sollten, wird weiterhin der bilanzielle Ausgleich durch den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten durchgeführt. Den finanziellen Ausgleich der hierfür entstehenden Aufwendungen trägt der Verteilnetzbetreiber. Die Kosten können von dem Verteilnetzbetreiber in die Netzentgelte gewälzt werden, wenn dieser nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Neu ist, dass der Übergang des bilanziellen Ausgleichs auf den Netzbetreiber trotz erfolgreichen Abschlusses der Tests so lange ausgeschlossen werden kann, wie Gründe der Systemsicherheit entgegenstehen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn aufgrund des voraussichtlichen Redispatch-Volumens und des geringen Abdeckungsgrads Risiken für die Systembilanz drohen. Dies betroffenen Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber haben die entsprechende Information auf ihren Internetseiten anzugeben und der Beschlusskammer 6 mitzuteilen. Auch hier können betroffene Verteilnetzbetreiber anfallende Kosten für den Aufwendungsersatz an die Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Mitteilung Nr. 6 in die Netzentgelte wälzen.

Weitere aktuelle Informationen und Hilfestellungen zum Redispatch 2.0 finden Sie hier.

Suche