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Schnellere Genehmigung von Windenergie an Land und Solarenergie

Der BDEW setzt sich im Rahmen der EU-Vorgaben (RED III) für eine rasche und pragmatische Umsetzung ein

 

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© elxeneize / Shutterstock

Die novellierte EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie vom 20. November 2023 (RED III) sieht spezifische Beschleunigungsinstrumente für den Ausbau Erneuerbarer Energien und der Stromnetze vor (siehe BDEW-News vom 13. Oktober 2023).

Mit dem Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie“ vom 5. April liegen nun konkrete Umetzungsvorschläge vor.

BDEW-Stellungnahme RED III im Bereich Windenergie an Land und Solar

In seiner Stellungnahme zur Umsetzung der RED III im Bereich Windenergie an Land und Solar vom 11. April 2024 betont der BDEW, dass die rasche Umsetzung der RED III in nationales Recht richtig ist, auch wenn an einigen Stellen noch dringender Nachbesserungsbedarf besteht. Die Stellungnahme finden Sie am Ende dieser Seite. 

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land

Kernstück der neuen Regelungen ist § 6b WindBG. Dort werden die Vorgaben der RED III für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Wegfall der UVP und Artenschutzprüfung) umgesetzt. Das in diesem Zusammenhang vorgesehene Überprüfungsverfahren bildet nach Einschätzung des BDEW allerdings nicht die Vorgaben der RED III ab. Der BDEW fordert insofern eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. Dafür muss das in der Richtlinie angelegte Regel-/Ausnahme-Verhältnis auch in § 6b WindBG umgesetzt und zugleich der Wertungsmaßstab korrigiert werden. Außerdem ist zu regeln, dass im Überprüfungsverfahren eine tiefergehende Prüfung nur erfolgen kann, sofern jüngere, fachgutachterlich ermittelte Daten als zum Zeitpunkt der Gebietsausweisung existieren.

Die Neuregelung in § 249 BauGB beinhaltet die Verpflichtung zur planerischen Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. Damit diese Verpflichtung nicht zum stumpfen Schwert wird, ist die Vorgabe, dass Beschleunigungsgebiete in einem Gebiet mit bedeutendem Vorkommen einer oder mehrerer durch den Ausbau der Windenergie betroffener Arten ausgeschlossen sind, zu streichen. Denn die verwendeten unbestimmten Begriffe haben das Potenzial, die Vorteile der Beschleunigungsgebiete weitgehend auszuhebeln.

Im BImSchG werden Genehmigungserleichterungen auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten geschaffen. Hier ist insbesondere eine Vollständigkeitsfiktion zu ergänzen.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Solarenergie

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen für die Solarenergie scheinen noch nicht hinreichend an die planungs- und UVP-bezogenen Besonderheiten bei Solaranlagen angepasst zu sein. Die Regeln zu den Maßnahmen auf Planebene fehlen bisher vollständig.

Der BDEW sieht in den Regelungen zur Solarenergie daher bisher kein Beschleunigungspotenzial und plädiert deswegen für eine Streichung. Sobald die Regelungen ausgereift sind und sich hierfür in der Praxis ein Bedarf zeigt, kann eine Umsetzung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Generell ist darauf zu achten, dass bei Maßnahmen zur Beschleunigung des EE-Anlagenbaus immer auch Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus erfolgen müssen. Nur so können die bereits zeitlich auseinanderfallenden Planungs- und Genehmigungsverfahren beider Infrastrukturen zumindest einigermaßen synchron gehalten werden.

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