Der Bundestag hat am 10. Juli 2025 das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Inhalt des Gesetzes und Bewertung
Das Gesetz beinhaltet eine Komplettumsetzung der planungs- und genehmigungsrechtlichen Regelungen der Erneuerbaren Richtlinie, RED III für den Bereich der Windenergie an Land. Damit wird die drohende sogenannte RED III-Lücke weitestgehend geschlossen. Das ist eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zum Kabinettsentwurf. Dieser sah noch eine Teil-Umsetzung ohne den planungsrechtlichen Teil der RED III vor. (siehe dazu auch BDEW-Stellungnahme vom 27. Juni 2025)
Auch wenn sich der BDEW in der konkreten Umsetzung bessere Leitplanken und insbesondere auch eine Frist, bis wann bestehende Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten erklärt sein müssen, gewünscht hätte, ist zumindest gut, dass der planungsrechtliche Teil der RED III nun mit adressiert ist.
Zu begrüßen ist, dass die Repoweringfrist im Zuge des parlamentarischen Verfahrens noch so angepasst wurde, dass es bei 3 Monaten im vereinfachten Verfahren bleibt und die Frist nicht auf 6 Monate verlängert wurde. Das war eine Hauptforderung des BDEW. Positiv ist zudem, dass auch die Gemeindeöffnungklausel angepasst wurde, so dass es nun leichter ist für Gemeinden zusätzliche Flächen auszuweisen, die nicht im Raumordnungsplan vorgesehen sind. Auch das hatte der BDEW gefordert.
Schade ist, dass die Definition der Energiespeicher weit hinter dem zurückbleibt, was die RED III-Richtlinie hergibt. Hier wird Beschleunigungspotenzial verschenkt. Das gilt auch für die grundsätzlich zu begrüßende Anpassung der Typenänderung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das neue Verfahren führt dazu, dass sich die ursprünglich angestrebte Beschleunigung – von aktuell rund sechs Wochen – nun auf mindestens drei Monate verlängert und damit erheblich abgeschwächt wird.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz die Abgeltung des überragenden öffentlichen Interesses für Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nach Flächenzielerreichung. Dies in Kombination mit einer Regelung, wonach Windenergieanlagen in diesem Fall schon bei einem Berühren des Landschaftsbildes unzulässig sind. Damit wird der unbeplante Außenbereich nahezu komplett für den Ausbau der Windenergie geschlossen. Auch wenn die Regelungen in der Praxis vermutlich eher geringe Auswirkungen haben werden, ist das ein falsches politsiches Signal. Gut dabei ist jedoch, dass ein Aufleben der Forderungen der Union zur Steuerung der Windenergie zum Ende der letzten Legislatur, die deutlich darüber hinausgingen, verhindert wurde (siehe dazu BDEW-Stellungnahme vom 15. Januar 2025 und BDEW News vom 4. Februar 2025).
Wie geht es weiter?
Jetzt kommt es darauf an, dass die neuen Regelungen schnell zur Anwendung kommen, sowohl bei den Planungsverfahren zur Ausweisung der neuen Beschleunigungsgebiete als auch in den Genehmigungsverfahren in den bereits bestehenden Beschleunigungsgebieten. Ebenso wichtig ist es, auch die Umsetzung der RED III im Netzbereich mit höchter Priorität anzugehen. Denn nur mit einem beschleunigten Netzausbau wird auch der EE-Aubau gelingen.