„Es ist richtig und wichtig, dass die Bundesregierung jetzt Schritte unternimmt, um die Wirtschaft von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Mit dem Wegfall der Berichtspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein klares Signal für mehr Praxistauglichkeit und dafür, Unternehmen in einer ohnehin herausfordernden Zeit nicht zusätzlich zu belasten.
Gleichzeitig müssen wir nach vorne blicken: Die deutsche Regelung wird in wenigen Jahren durch die EU-Lieferkettenrichtlinie abgelöst (CSDDD). Es kommt jetzt darauf an, Doppelstrukturen zu vermeiden und überbordende nationale Alleingänge zu verhindern, die die Unternehmen erneut vor enorme Herausforderungen stellen würden. Dies gilt auch im Zuge der laufenden nationalen Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD).
Konkret haben wir angesichts der äußerst kurzen Frist zur Bewertung des Referentenentwurfes nur eine grobe Einschätzung gegenüber dem Bundesministerium abgeben können. Diese Punkte ziehen unserem Ermessen nach in der praktischen Umsetzung erhebliche Belastungen für Unternehmen nach sich, ohne dass damit ein entscheidender Mehrwert für die Erreichung der Zielsetzungen verbunden wäre. Drei möchten wir besonders hervorheben:
- Intervall der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 LkSG): Die jährliche Durchführung einer Risikoanalyse verursacht erheblichen Aufwand, insbesondere wenn Konzerntochtergesellschaften einzubeziehen sind. Da sich Risikoprofile in der Praxis innerhalb eines Jahres kaum ändern, erscheint eine Überprüfung im Abstand von fünf Jahren zielführender.
- Intervall der Wirksamkeitskontrollen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 LkSG): Auch die vorgesehenen jährlichen Wirksamkeitskontrollen verursachen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, während die Ergebnisse innerhalb eines so kurzen Zeitraums meist unverändert bleiben. Ein Prüfintervall von fünf Jahren wäre aus Unternehmenssicht angemessen.
- Wegfall der Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2–4 LkSG): Wir unterstützen die geplante Streichung der Pflicht zur jährlichen Erstellung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Dies reduziert Bürokratie, ohne die Sorgfaltspflichten selbst zu schwächen.“