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Pressestatement

BDEW fordert die Ausrufung der Frühwarnstufe im nationalen Notfallplan Gas

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„BDEW fordert die Bundesregierung auf, die Frühwarnstufe im nationalen Notfallplan Gas auszurufen. Es liegen konkrete und ernst zu nehmende Hinweise vor, dass wir in eine Verschlechterung der Gasversorgungslage kommen. Mit der Ankündigung durch Putin, dass Gaslieferungen in Zukunft in Rubel zu bezahlen sind, ist eine Auswirkung auf die Gaslieferungen nicht auszuschließen. Seitens des Bundeslastverteilers, der Bundesnetzagentur, müssen Kriterien entwickelt werden, welche Industrien und Sektoren weiterhin mit Gas auch im Rahmen einer Gasmangellage versorgt werden. Die Haushaltskunden sind qua existierender Regelung geschützt. Zudem muss auf europäischer Ebene das Ausrufen der Frühwarnstufe koordiniert werden. Das Ausrufen der Frühwarnstufe wird dazu führen, dass die Vorbereitung einer tatsächlich eintretenden Gasmangellage in Zusammenarbeit von Kommunen, BNetzA und Netzbetreibern an außerordentlicher Bedeutung gewinnt.“

Hintergrund:

Geregelt ist in Artikel 11 der Gas-Versorgungssicherheits-VO vom 25.10.2017 „Ausrufung einer Krise“:

„Die drei Krisenstufen sind:

 a) Frühwarnstufe (im Folgenden: Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- oder. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;

 b) Alarmstufe (im Folgenden: Alarm): Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt; der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen;

 c) Notfallstufe (im Folgenden: Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vor, und alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.“

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