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BDEW zum Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Ausweisung nitrat- und phosphatgefährdeter Gebiete:

„Formal und inhaltlich der falsche Weg“

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat zur Ausweisung der nitrat- und phosphatgefährdeten Gebiete einen Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift vorgelegt. Aus Sicht des BDEW reicht dieser Entwurf weder aus, um die EU-Vorgaben umzusetzen, noch ist die Rechtsgrundlage hierfür gegeben.

Im Unterschied zur EU-Nitratrichtlinie sollen in der Verwaltungsvorschrift die gefährdeten Gebiete nicht aufgrund von Messergebnissen und realen Stickstoffzufuhren, sondern per rechnerischer Modellierung festgelegt werden. Doch das ist aus Sicht des BDEW rechtlich nicht zulässig: „In einer Verwaltungsvorschrift dürfen keine neuen Anforderungen festgelegt werden. Mit der vorliegenden emissionsbasierten Modellierung als Methode für Gebietsausweisungen macht der Entwurf jedoch genau das“, erklärt Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser. „Juristisch darf die EU-Nitratrichtlinie so nicht umgesetzt werden.“

Doch nicht nur formal, auch inhaltlich ist der Entwurf und die darin vorgeschlagene Methode aus Sicht des BDEW der falsche Weg, um die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umzusetzen. „Die im Entwurf vorgeschlagene Methode basiert auf zahlreichen und sehr groben Annahmen und weist zudem große Datenlücken auf“, sagt Weyand. „Damit droht ein künstliches „Wegrechnen" der tatsächlichen Grenzwertüberschreitung.“ Folge wäre vielerorts eine drastische Verkleinerung der als gefährdet ausgewiesenen Gebiete und fehlende Abwehrmaßnahmen bei hohen Nitratbelastungen. „Die tatsächliche Belastung der Böden lässt sich nur durch Messergebnisse und konkrete Daten über die Düngung feststellen, nicht über Modellrechnungen.

„Der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf ist eindeutig ein großer Schritt zurück“, sagt Weyand. „Um den Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung in Deutschland zu gewährleisten, muss die Bundesregierung die EU-Vorgaben endlich vollumfänglich und 1:1 in nationales Recht umsetzen.“ Allein eine Verwaltungsvorschrift reiche dazu nicht aus, vielmehr brauche es eine neue Düngeverordnung.

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