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Statement für die Presse:

BDEW zur Verabschiedung des Energieleitungsausbaugesetzes (NABEG) im Bundestag

Gestern Abend hat der Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die anschließende Befassung im Bundesrat soll noch vor Ostern erfolgen, womit die Neuregelungen daher voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten werden. Das Gesetzespaket enthält neben wichtigen Regelungen für eine Erleichterung der Zulassung von Leitungsbauvorhaben auch weitreichende Neuregelungen zur Einbziehung von Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen in den Redispatch. Die Entschädigungszahlungen für Land- und Forstwirte beim Leitungsbau werden moderat erhöht und nicht zuletzt vereinzelte Anpassungen am EEG vorgenommen.

Hierzu Stefan Kapferer, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW):

"Es ist zu begrüßen, dass mit dem nun im Bundestag verabschiedeten Entwurf des NABEG viele Initiativen des BDEW aufgegriffen wurden und damit zahlreiche wichtige Forderungen der Branche Eingang in das Gesetz gefunden haben. Klar ist nun beispielsweise, dass die Neuordnung des Redispatch erst 2021, also ein Jahr später als vom Bundeswirtschaftsministerium geplant, in Kraft tritt. Hierdurch wird nicht nur der Branche der dringend benötigte Raum gegeben, um die notwendigen Prozesse sachgerecht auszugestalten, sondern auch der Regulierungsbehörde, durch eine abschließende Festlegung für die Rechtssicherheit der Umsetzung zu sorgen. Positiv ist in diesem Zusammenhang zudem, dass das Gesetz die grundsätzliche Bedeutung der Zusammenarbeit der Netzbetreiber hervorhebt und damit zur erfolgreichen Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen beiträgt.

Erfreulich sind außerdem die zahlreichen planungsrechtlichen Verbesserungen am ursprünglichen Entwurf, für die sich der BDEW im Prozess stark gemacht hatte. Nicht zuletzt konnten hier erneut unverhältnismäßige und unsachgemäße Forderungen von Grundstückseigentümern nach wiederkehrenden Zahlungen für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verhindert werden."

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