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Kerstin Andreae: „Geplantes Gesetz zur Reduzierung des Gaseinsatzes für die Stromerzeugung nimmt Forderung nach konkretem Auslösezeitpunkt auf, muss aber noch nachgebessert werden“

Das Bundeskabinett hat heute eine überarbeitete Version eines Gesetzentwurfs zur Reduzierung des Gaseinsatzes für die Stromerzeugung für den Fall einer drohenden Gasmangellage verabschiedet. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Die überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs knüpft die Vorgaben für Gaskraftwerke an den Eintritt der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas. Dies ist aus Sicht des BDEW eine wichtige und klarstellende Verbesserung. Positiv ist ebenfalls die Aufnahme von Regelungen für Braunkohlekraftwerke. An weiteren Stellen bleibt der Entwurf noch unklar. Zu viele Detailregelungen sind in Verordnungsermächtigungen verlagert, die nach Ansicht des BDEW im Gesetzestext selbst geregelt und somit im Bundestag beschlossen werden sollten.

Ein großer Teil der Gaskraftwerke produziert nicht nur Strom, sondern gleichzeitig auch Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung), die über Wärmenetze an Kunden, beispielsweise in Wohnquartieren, geliefert wird. Wird wie im Gesetzentwurf vorgesehen der Einsatz von Gas zur Stromerzeugung mit Strafzahlungen belegt, erhöhen sich auch die Kosten der Wärmeerzeugung in diesen Kraftwerken. Für die Kunden wären deutlich steigende Heizkosten die Folge. Der Gesetzentwurf adressiert dieses Problem, muss aber noch für mehr Klarheit im Gesetz selbst und nicht in einer Verordnung sorgen. 

Ein Problem sind entsprechende Strafzahlungen somit insbesondere für Stadtwerke und Versorgungsunternehmen mit Strom- und Fernwärmeversorgung. Bei ihnen können schnell Fehlbeträge in Millionenhöhe entstehen, wenn die Anlagen trotz Pönalen betrieben werden müssen (Sicherstellung der Wärmeversorgung) oder Stromlieferverträge durch eine Anlagenabschaltung nicht erfüllt werden können. Liquiditätsengpässe mit entsprechender Gefahr von Insolvenzen wären nicht auszuschließen. Deshalb fordern wir weiterhin die Regelungen zu Strafzahlungen zu streichen (§ 50e bzw. jetzt § 50f). Zumindest eine Ausnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie eindeutige Vorgaben zur Kompensation statt einer „Kann-Regelung“ für reine Stromerzeugungsanlagen sind dringend erforderlich.

Wir plädieren zudem weiterhin dafür, frühzeitig konkret notwendige Gesetzesanpassungen zur Vorbereitung des laut Gesetzentwurf ggf. erforderlichen Einsatzes von Braun- und Steinkohlekraftwerken vorzunehmen und entsprechende Entschädigungszahlungen zur Kompensation der hieraus entstehenden Kosten festzulegen.

Abschließend empfehlen wir, den Einsatz von Ersatzkraftwerken an die Alarmstufe zu knüpfen, da der im Gesetzentwurf adressierte Betrieb von Kohlekraftwerken auch im Hinblick auf ihre Klimawirksamkeit nur im tatsächlichen Bedarfsfall erfolgen sollte.“
 

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