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Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung nicht auf die lange Bank schieben

Heute sollte die Formulierungshilfe für die Novelle des Raumordnungsgesetzes in die zweite und dritte Lesung des Bundestages gehen. Hierin soll auch die Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung zur Beschleunigung des Erneuerbare Energien-Ausbaus in nationales Recht erfolgen. Dieser Termin wurde nun verschoben, voraussichtlich auf den 27. Februar 2023. Hierzu sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Wir sehen große Chancen, mit der EU-Notfall-Verordnung den Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Netze zu beschleunigen. Dieses Vorhaben darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Die Zeit drängt, denn es sind bereits drei der vorgesehenen 18 Monate der Geltungsdauer der EU-Notfall-Verordnung verstrichen. Wir brauchen hier mehr Tempo im Gesetzgebungsprozess.

Die Zeit bis zum nächsten anberaumten Termin im Februar sollte nun für Nachjustierungen genutzt werden, um das volle Potenzial der Notfall-Verordnung auszuschöpfen. Dazu ist entscheidend, dass der Handlungsrahmen für die Behörden möglichst eindeutig vorgegeben wird und wenig Interpretationsspielraum lässt. Wir brauchen einfache, standardisierte Regelungen, denn die Erfahrung zeigt: Unklarheiten führen in den meisten Fällen zu Verzögerungen. Für Windenergieanlagen heißt das, die von der Behörde zu ergreifenden Artenschutzmaßnahmen zu standardisieren. Auch für den Netzausbau lässt die vorgeschlagene Regelung erhebliche Auslegungsspielräume, die die Anwendung der Regelung erschweren und Zulassungsentscheidungen verzögern werden.

Mit Blick auf die Freiflächen-PV sehen wir bei der Novelle des Raumordnungsgesetzes eine zusätzliche Hürde durch die Ermöglichung einer Ausschlussplanung durch Vorranggebiete entstehen. Sie könnte dazu führen, dass PV-Freiflächenanlagen künftig nur noch in festgelegten Gebieten errichtet werden dürfen, aufgrund der sogenannten Ausschlussplanung. Dies würde die Planungshoheit der Kommunen untergraben und den Ausbau ausbremsen.

Weiterhin sollte von der vorgesehenen Pflicht zur Befreiung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Offshore Windparks abgesehen werden. Stattdessen sollte dem Vorhabenträger überlassen bleiben, ob er eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt oder sich für eine Ausgleichszahlung an den Bund entscheidet.“

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