Die EU-Methanemissionsverordnung (MER) ist die erste umfassende Regulierung zur Überwachung, Berichterstattung und Reduktion von Methanemissionen im Energiesektor. Sie betrifft nicht nur die Produktion und den Transport innerhalb der EU, sondern auch Erdgas- und Rohöllieferungen aus Drittstaaten über Importvorgaben.
Für Importeure ergeben sich daraus schrittweise neue Pflichten: seit Mai 2025 Informationsmeldungen an das BAFA, ab 2027 Nachweise über „gleichwertige“ MRV-Standards der Produzenten, ab 2028 Berichte zur Methanintensität und ab 2030 die Einhaltung verbindlicher Höchstwerte. Verstöße können mit empfindlichen Sanktionen belegt werden.
Die Anforderungen sind für viele Produzenten und Lieferanten außerhalb Europas kurzfristig kaum umsetzbar. Aufgrund komplexer Lieferketten fehlen Importeuren vielfach die Möglichkeiten, Daten bis zum Produzenten zurückzuverfolgen. Dies erschwert insbesondere den Abschluss langfristiger Neuverträge ab 2027, die politisch gewünscht sind, um Versorgungssicherheit und Diversifizierung zu gewährleisten. Aktuell bestehen daher erhebliche Rechtsunsicherheiten, die die Verhandlungen mit internationalen Lieferanten blockieren und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie die Gaspreise haben können.
Positionierung des BDEW
Zur praktikablen Umsetzung der Methanverordnung schlägt der BDEW folgende Anpassungen vor:
- Country-Equivalency: Die EU sollte zeitnah klare Regeln veröffentlichen und mit wichtigen Exportnationen Vereinbarungen treffen, um nationale Standards anerkennen zu können. Das würde Importeure und Produzenten entlasten.
- Aufschub der Pflichten (Art. 28/29): Da viele Produzenten erst ab 2030 die geforderten MRV-Standards erreichen können, sollte der Start der Verpflichtungen von 2027 auf mindestens 2030 verschoben werden.
- Sanktionsregime anpassen: Bei Sanktionen muss die eingeschränkte Einflussmöglichkeit der Importeure in komplexen Lieferketten berücksichtigt werden.
- Nationale Ebene: Das deutsche Sanktionsregime darf keine Wettbewerbsverzerrungen erzeugen. Es sollte langfristige Verträge durch Grandfathering (Bestandsschutz älterer Verträge), eine Grace Period (Übergangszeit ohne Sanktionen) und ggf. Ausnahmen für versorgungskritische Verträge absichern.