In seiner Stellungnahme betont der BDEW, dass eine ausgewogene Ausgestaltung der Beteiligungs- und Klagerechte anerkannter Umweltvereinigungen entscheidend ist, um die zügige Umsetzung wichtiger Projekte der Energiewirtschaft zu gewährleisten.
Der vorliegende Entwurf enthält zwar Schritte in die richtige Richtung, jedoch sind gezielte Nachbesserungen erforderlich.
Positiv hervorzuheben sind:
• Die verbindliche Mitteilungspflicht bei Satzungsänderungen anerkannter Umweltvereinigungen
• Die Einführung einer Pflicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn Voraussetzungen entfallen.
• Die Klarstellung, dass Rechtsbehelfe außerhalb des anerkannten Zuständigkeitsbereichs unbegründet sind.
Kritisch sieht der BDEW hingegen:
• Die neu eingeführte Voraussetzung einer „Verzögerungsabsicht“ für den Missbrauchstatbestand, die in der Praxis kaum nachweisbar ist und gestrichen oder angepasst werden sollte.
• Die fehlende Ausweitung der materiellen Präklusion auf weitere Verfahren, ins-besondere im Anwendungsbereich der RED III Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete.
• Das Ausbleiben notweniger Anpassungen im BImSchG, um Rechtsbehelfsverfahren weiter zu beschleunigen, z.B. durch klare Fristen und Einschränkungen von Fristverlängerungen.
Ergänzend weist der BDEW auf seine Stellungnahme aus der letzten Legislaturperiode hin.
Weiteres Verfahren:
Der Kabinettstermin ist für den 27.8. August geplant.