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BDEW-Stellungnahme zum Regierungsentwurf GeoWG

Der Ausbau der Geothermie ist ein entscheidender Baustein für die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Im BMWK-Eckpunkte-Papier für eine Erdwärmekampagne ist festgehalten, dass bis zum Jahr 2030 in der Mitteltiefen und Tiefen Geothermie ein Potenzial von zehn TWh so weit wie möglich erschlossen und die derzeitige Einspeisung in Wärmenetze aus dieser Quelle damit verzehnfacht werden soll. 

Am wichtigsten ist dabei ein verlässlicher Planungs- und Investitionsrahmen und somit ein langfristig verlässlicher Rechts- und Ordnungsrahmen. Ein zentrales Instrument ist der kürzlich vorgelegte Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen (GeoWG). 

Aus der Sicht des BDEW geht der Entwurf in die richtige Richtung, kann jedoch nur ein erster Schritt zu verbesserten Rahmenbedingungen für Geothermie sein.  

Zielführende Maßnahmen in dem Gesetzesentwurf betreffen z.B. die Festlegung, dass die Nutzung von Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse liegt, wie auch die Regelungen zur Vollständigkeit von Antragsunterlagen. Allerdings könnte der vorgelegte Gesetzentwurf des GeoWG noch ambitionierter sein. Mit Blick auf Genehmigungsverfahren könnten weitere Möglichkeiten beispielsweise zur Bündelung von Genehmigungen ausgeschöpft werden, um Geothermieprojekte schneller umsetzen zu können. Mit dem aktuellen Entwurf ist zu befürchten, dass größere Beschleunigungseffekte bei geothermischen Anlagen ausbleiben werden. Hierzu unterbreitet der BDEW im zweiten Teil der Stellungnahme ergänzende Vorschläge.

Gleichzeitig liegt auch die öffentliche Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge im überragenden öffentlichen Interesse. Im Gesetz sollte klarstellend aufgenommen werden, dass in Wasserschutzgebieten und ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten das überragende öffentliche Interesse an der öffentlichen Wasserversorgung dahingehend unberührt bleibt, dass eine nachteilig veränderte Wasserbeschaffenheit ausgeschlossen sein muss.

Diese und weitere Punkte adressiert der BDEW in seiner beilegenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2024.

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