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NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

BDEW-Stellungnahme zum Referentenentwurf.

Insgesamt sieht der BDEW einige positive Entwicklungen:

  • Regelungen zu Systemen zur Angriffserkennung, § 31 Abs. 2 BSIG
  • Einrichtung einer zentralen Meldestelle zur Sicherstellung effizienter Informationsflüsse, § 32 BSIG
  •  Anwendung der Sicherheitsvorgaben nur auf informationstechnische Systeme, die für den Betrieb der kritischen Anlagen erforderlich sind, § 28 Absatz 5 BSIG

Allerdings besteht auch noch Verbesserungs- und Klarstellungsbedarf. Dies bezieht sich vor allem auf folgende Punkte:

  • Harmonisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 5c EnWG und § 28 BSIG auf Dienstleister und digitale Dienstleister
  • Einführung von Übergangsregelungen für neue Vorgaben zu kritischen Komponenten
  • Klarstellung der Definition eines „erheblichen Sicherheitsvorfalls“ nach § 2 Nr. 11 a) BSIG
  • Inhaltliche und sprachliche Angleichung der Maßnahmenkataloge zum Risikomanagement in § 30 Absatz 2 BSIG und § 5c Absatz 4 EnWG

Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Download-Bereich.

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