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BDEW Stellungnahme zu "Markterkundung zur Beschaffung besonderer netztechnischer Betriebsmittel (bnBm)" der ÜNB

Damit die Übertragungsnetzbetreiber bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems wiederherstellen können, dürfen sie nach § 11 Abs. 3 EnWG besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten.

Zur Entscheidungsvorbereitung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), ob, in welcher Form und mit welchen Anforderungen ein wettbewerbliches, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren zur Beschaffung der besonderen netztechnischen Betriebsmittel (bnBm) durchgeführt wird, führen die ÜNB ein Markterkundungsverfahren durch. In diesem Zusammenhang haben die ÜNB die Präqualifikationsanforderungen für die Bereitstellung der bnBm zur Konsultation gestelt, an dieser sich der BDEW beteiligt hat.

In seiner Stellungnahme hat der BDEW deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in seiner Mitgliedschaft diverse Zweifel in Bezug auf den Grundsatz einer diskriminierungsfreien Ausschreibung bestehen. Diese beziehen sich beispielsweise auf die geforderte Mindesterbringungszeit von 38 Stunden, die jegliche Formen von Energiespeichern ausschließt sowie auf den Zuschlagsmechanismus an sich. Durch die von den ÜNB vorgesehene positive Berücksichtigung der Über- bzw. Untererfüllung von Kriterien kann die vorgeschriebene Transparenz des Verfahrens nur dann gewährleistet werden, wenn die ÜNB ihre Kriterien-Gewichtung bereits im Vorfeld veröffentlichen. Würde beispielsweise ein verhältnismäßig hoher Leistungspreis eines schnell startenden Gaskraftwerks durch die positive Berücksichtigung der sehr kurzen Zeitspanne zwischen Anforderung und Erbringung der Leistung überkompensiert, wäre dies nach derzeitigem Informationsstand nicht nachvollziehbar und somit intransparent.

Auch kann aus Sicht des BDEW bei einer minimal erforderlichen jährlichen Einsatzdauer der bnBm von 500 Vollbenutzungsstunden nicht mehr von Notsituationen ausgegangen werden, sondern vielmehr vom Normalfall. Daher sollten die bnBm als wesentliche zukünftige Systemdienstleistung bewertet werden, die grundsätzlich vollständig marktwirtschaftlich gestaltet werden muss und nicht Bestandteil des regulierten Bereiches sein sollte.

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