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Stellungnahme zum Gesetz zur zweiten Änderung des BEHG

Erläuterungen und Hinweise 

Der Entwurf für das 2. BEHG-Änderungsgesetz enthält insbesondere Durchführungsregeln für die ab 2023 vorgesehene CO2-Bepreisung der bislang nicht erfassten Brennstoffemissionen aus der Nutzung von Kohle- und Abfall-Brennstoffen. Bei der Bepreisung von CO2-Emissionen aus abfallstämmigen Brennstoffen soll der Anlagenbetreiber als Inverkehrbringer eingesetzt  werden. 
 
Der Anwendungsbereich des nationalen Emissionshandels sollte nach Auffassung des BDEW für Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen nicht eröffnet werden. Falls eine solche Bereichsausnahme nicht vorgesehen werden soll, sollten die Berichts- und Abgabepflichten zumindest auf Abfälle begrenzt werden, die als andere Waren im Sinne des EnStG unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 1b EnergieStV definiert sind. Anlagen, die nur Deponiegas, Altholz oder andere abfallbasierte Biomasse sowie Klärschlamm einsetzen, sollten aufgrund ihrer vernachlässigbaren CO2-Emissionen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Weiteres Verfahren

Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung noch im Juni die Ressortabstimmung abschließen und einen Kabinettsbeschluss treffen wird. Anschließend erfolgt die Befassung in Bundesrat und Bundestag.

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