Mit der Novelle werden erstmals spezifische Regeln für Umweltaussagen ("Green Claims") in das UWG aufgenommen. Danach sind Umweltaussagen über eine zukünftige Umweltleistung nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruhen. Diese müssen in einem detaillierten Umsetzungsplan dargelegt und regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder durch eine staatliche Stelle festgelegt wurden. Allgemeine Umweltaussagen – wie „klimafreundlich“, „umweltfreundlich“, „grün“, „biobasiert“ oder „energieeffizient“ – sind nur dann zulässig, wenn der Anbieter eine anerkannte hervorragende Umweltleistung basierend auf Unionsrecht nachweisen kann. Produktbezogene Umweltaussagen, die (auch) auf einer Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen – etwa „CO₂-neutral“ oder „klimaneutral“ – sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig bleibt jedoch die Werbung für Umweltinvestitionen, etwa in Emissionsminderungsprojekte oder beim Erwerb von CO₂-Zertifikaten, sofern hierbei keine produktbezogene Neutralitätsaussage getroffen wird.
Die Umsetzung der Richtlinie lässt nur wenig Spielraum. Der BDEW fordert in seiner Stellungnahme, dass es nicht zu Problemen im Rahmen der sensiblen Kommunikation der Energiewende kommen darf, z. B.
• bei den über Jahre hinweg etablierten Begriffen „Ökostrom“ oder „regionalen Grünstrom“, die auf Herkunftsnachweisen beruhen
• Firmen- oder Produktnamen, die einen grundsätzlich erklär- und nachweisbaren „Umweltbestandteil“ im Namen aufweisen
• bei der Abgrenzung zwischen Werbung und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtsformaten (z. B. Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD künftig in § 289 ff HGB-E) mit Umweltinformationen.
Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ins UWG muss bis März 2026 erfolgen – die neuen Regelungen gelten ab dem 27. September 2026.