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Chancen nutzen: Energieberater jetzt beim BAFA registrieren

Seit 1. Dezember 2017 sind die Richtlinien für Energieberater, die für ihre Kunden Fördermittel für die Energieberatung nutzen wollen, beim BAFA geändert.

Jetzt dürfen auch Mitarbeiter und Partner von EVU die Zulassung zu den Förderprogrammen Energieberatung Mittelstand und Energieberatung Wohngebäude (bisher vor-Ort-Beratung) beantragen.

Die Öffnung der geförderten Energieberatung ist ein aus Sicht des BDEW lange überfälliger Schritt. Einerseits schafft sie Chancengleichheit für alle Anbieter von Energieberatung und Energiedienstleistungen, andererseits verbreitert sie das Angebot an qualifizierter Beratung für investitionswillige Gebäudebesitzer und Unternehmen.

Bevor Energieversorger ihren Kunden die Dienstleistung Energieberatung mit staatlicher Förderung anbieten können, müssen sie allerdings ihre Mitarbeiter beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrförderung (BAFA) registrieren lassen bzw. die Mitarbeiter müssen dies selber beantragen. Die Registrierung bezieht sich immer auf die Person des Beraters, nicht auf das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist.

Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen beim BAFA haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Nach wie vor werden hohe Anforderungen eine einschlägige Ausbildung, Berufserfahrung und eine gezielte Weiterbildung gestellt.

Fachliche Qualifikation

Als Grundqualifikation für Energieberater Wohngebäude gilt die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude (§ 21 Energieeinsparver-ordnung EnEV). In der EnEV sind hierfür Berufsqualifikationen mit Bezug zur Gebäude- bzw. Energietechnik vorgegeben. Ähnliche Vorgaben gibt es auch für das Programm Energieberatung Mittelstand, hier werden die beruflichen Voraussetzungen nicht über den Verweis auf die EnEV sondern direkt aufgeführt. Auch hier sind einschlägige berufliche Qualifikationen genannt.

Zusätzlich sind weitere Aus- und Weiterbildungen nachzuweisen. Sowohl für die Energieberatung Wohngebäude als auch für die Energieberatung Mittelstand gibt es konkrete Vorgaben an Inhalt und Umfang der notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen. Insbesondere die Anzahl der Unterrichtsstunden, je nach Vorkenntnis bzw. Berufsausbildung, ist genau festlegt, gefordert sind zwischen 70 und 210 Unterrichtseinheiten. Die Anerkennung der Maßnahme setzt eine bestandene Abschlussprüfung voraus. In dem Merkblatt sind auch Mindestanforderungen an die Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme festgelegt. Auf der sicheren Seite sind die angehenden Energieberater, wenn sie einen der vom BAFA anerkannten Aus- und Weiterbildungskurse wählen.

Beratungsbericht

Große Bedeutung kommt den von den Förderprogrammen vorgegebenen Beratungsberichten zu. Auf Grundlage des Beratungsberichtes prüft das BAFA die Förderfähigkeit der Beratung. er wird auch Basis der angekündigten verstärkten Kontrolle der Energieberatungen im Hinblick auf unabhängige und anbieterneutrale Beratung sein.

Für die Energieberatung Wohngebäude gibt es hier seit Mitte 2017 mit dem individuellen Sanierungsfahrplan eine weitere Option für einen Beratungsbericht. Mit diesem Sanierungsfahrplan wird dem Gebäudebesitzer ein Leitfaden für ein langfristiges, mehrstufiges Sanierungskonzept an die Hand gegeben, das im Ergebnis zu einem Niedrigstenergiegebäude führen kann.

Für die Energieberatung Mittelstand sind die Anforderungen an den Beratungsbericht eng an die Vorgaben an ein Energieaudit nach § 8a im Energiedienstleistungsgesetz angelehnt, das sich wiederum auf die Auditnorm DIN EN 16247 Teil 1 bezieht. Damit wird eine Energieberatung nach diesem Programm im Ergebnis zu einem Energieaudit. Daraus ergeben sich allerdings auch bestimmte Einschränkungen der Förderfähigkeit. Unternehmen, die auditpflichtig im Sinne des EDL-G sind, können diese Förderung ebenso wenig in Anspruch nehmen wie Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die mit der Vorlage eines Energieaudits in den Genuss der Energie- und Stromsteuererstattung kommen.

Wichtig bei allen Beratungsberichten ist, die in der ebenfalls zur Zulassung abgegebene Selbstverpflichtung des Beraters zur Unabhängigkeit der Beratung zu dokumentieren. Das Beratungsergebnis darf nicht von finanziellen oder sonstigen Eigeninteressen des Beraters beeinflusst sein. Sollte hier ein falscher Eindruck entstehen, kann entweder die Auszahlung des Zuschusses von vorneherein verweigert werden oder es kann bei einer späteren genaueren Überprüfung zu Rückforderungen der Zuschüsse kommen. Das Risiko liegt hier in jedem Falle beim Energieberater.

Gleiche Chancen für EVU

Nachdem die Branche die Öffnung der Energieberatung für EVU lange gefordert hat, sind nun umgekehrt die Unternehmen gefordert, die Chancen dieser Öffnung zu nutzen. Sie können zu wettbewerbsfähigen Preisen Beratungsdienstleistungen anbieten, sowohl im Privatkunden- als auch im kleinen und mittleren Gewerbekundensegment. Sollte die eigene Personalstruktur eine weiterqualifizierung zum registrierten BAFA-Energieberater nicht hergeben, besteht mit der Öffnung der Zulassung auch die Möglichkeit, sich mit Partnern wie etwa Ingenieurbüros, Energieagenturen oder Handwerk zusammenzuschließen und gemeinsame Dienstleistungen anzubieten.

Der BDEW hat zum Thema am 8. November einen Artikel veröffentlicht und bietet am 29. Januar 2018 für seine Mitgliedsunternehmen ein kostenloses Webinar zum Thema an, hier können auch direkte Fragen beantwortet werden.

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