Mit dem Gesetz werden die Personalausgaben für Forschung und Entwicklung in den Unternehmen gefördert. Die Bemessungsgrundlage wird dabei auf 2 Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen begrenzt. Der Fördersatz liegt bei 25 Prozent, so dass sich eine maximale Förderung von 500.000 Euro pro Jahr ergibt.
Die Einführung der steuerlichen Forschungsförderung stößt bei Wirtschaftsverbänden und Forschungsinstitutionen grundsätzlich auf Zustimmung, in der Ausgestaltung des Zulagengesetzes gibt es aber Verbesserungsvorschläge.
Auch der BDEW hat den Gesetzentwurf positiv aufgenommen. Kritik übt der BDEW in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf vor allem daran, dass im Falle von Auftragsforschung, die gleichfalls begünstigt werden soll, der Auftragnehmer anspruchsberechtigt ist und nicht das Unternehmen, welches die Forschung beauftragt. Dies führt dazu, dass es für Unternehmen, die kein eigenes Forschungspersonal beschäftigen, keinen Anreiz gibt, ihre Forschungsaktivitäten über Aufträge an Institute auszuweiten.