„Mit der Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets 2024 werden wichtige rechtliche Grundlagen für die Weiterentwicklung der Gasnetze geschaffen. Dies ermöglicht die schrittweise, planmäßige und abgestimmte Weiterentwicklung des Gasnetzes für den Transport von Wasserstoff und Biomethan sowie die geordnete Außerbetriebnahme von nicht mehr wirtschaftlichen Gasnetzabschnitten.
Die Notwendigkeit der Transformation ergibt sich aus den Klimaneutralitätszielen, sie folgt also politischen Vorgaben. Die Erreichung dieser Ziele hängt maßgeblich von klaren und konsequenten hoheitlichen Entscheidungen und ihrer Kommunikation durch die Politik ab. Die Information und Koordinierung alternativer Versorgungsmöglichkeiten kann aufgrund fehlender Kompetenz nicht in der Verantwortung der Gasnetzbetreiber liegen.
Der Regierungsentwurf enthält bereits viele richtige Ansätze. Für eine praxisgerechte, rechtssichere und effiziente Umsetzung der Transformation muss allerdings nachgebessert werden.“
Aus Sicht des BDEW sind im parlamentarischen Verfahren insbesondere folgende fünf Punkte zentral:
- Die pauschale Verpflichtung zum Weiterbetrieb von Erdgas-Netzabschnitten nur zwei Jahre vor geplanter Außerbetriebnahme nach § 17l Abs. 6 EnWG-E sollte gestrichen werden. Dies kann wichtige Wasserstoffplanungen von Kraftwerken oder Industriekunden blockieren. Stattdessen sollte die zuständige Behörde die Entscheidungskompetenz erhalten, um in Einzelfällen die Interessen abzuwägen.
- Die Fristregelungen müssen flexibler und technologieoffener ausgestaltet werden. Neben Wärmenetzen müssen auch Strom- und Wasserstoffinfrastrukturen als gleichwertige alternative Versorgungsoptionen anerkannt werden.
- Die neuen Regelungen zu den Verteilernetzentwicklungsplänen sind richtig. Sie geben Verbrauchern, Energielieferanten und Netzbetreibern die erforderliche Sicherheit für eine effiziente und jederzeit verlässliche Energieversorgung. Dazu müssen jedoch noch objektive Kriterien für die Erstellung der Pläne und klare Abgabefristen geregelt werden. Planungssicherheit muss es auch für Biomethanproduzenten geben. Wir schlagen daher die Ausweisung von Biomethannetzgebieten im Rahmen der Netzentwicklungspläne vor.
- Die Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Anschlüsse sollte für alle Netztrennungen gelten, auch die, die bereits jetzt auf eigenen Wunsch der Kunden erfolgten, um unnötige Kosten und Fehlanreize zu vermeiden. Bürokratische Zusatzanforderungen und Evaluierungen sollten im Sinne der Planungs- und Rechtssicherheit entfallen.
- Der Grundsatz verursachungsgerechter Kostenzuordnung muss auch bei Netztrennungen gelten, damit verbleibende Netzkunden nicht zusätzlich belastet werden. Wenn ein Kunde seinen Anschluss selbst kündigt, sollte er – wie auch beim Netzanschluss – die Kosten der Netztrennung tragen.
Die Stellungnahme des BDEW finden Sie hier.