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BDEW zu Energiepreis-Bremsen und Mehrerlös-Abschöpfung:

Strompreisbremse muss dringend nachgebessert werden – Bundesregierung hat sich in Komplexitätsfalle manövriert

Mehrerlös-Abschöpfung darf Investitionen in Erneuerbare Energien und Vertrauen in Wirtschaftsstandort nicht beeinträchtigen

Die von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwürfe zur Strom- und Gaspreisbremse müssen zum Teil erheblich nachgebessert werden, wenn sie zum ersten März 2023 umsetzbar sein sollen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Entlastungen auch wirklich bei den Menschen ankommen. Das betont der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) nach einer ersten Analyse der Gesetzestexte. Mit Blick auf den für März 2023 geplanten Start der Gas- und Wärmepreisbremse werden die Energieversorger alles tun, um die Entlastungen für die Haushalte schnell und effizient umzusetzen. Auch die geplante Rückwirkung zu Januar und Februar ist ambitioniert, aber machbar. Jedoch muss die Politik hierfür die Voraussetzungen schaffen. Im Mittelpunkt muss stehen, dass die Entlastungen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommen. Das Verfahren zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse muss für die Energieversorger deshalb einfacher werden.

Angesichts stark gestiegener „Zufallsgewinne“ bekenne sich die Energiewirtschaft zu ihrer Verantwortung, betonte BDEW-Präsidentin Dr. Marie-Luise Wolff: „Die Energiebranche ist bereit, ihren Beitrag zu leisten. Die Abschöpfung muss aber zeitlich befristet werden. Nur so kann die zwingend nötige Planungs- und Investitionssicherheit für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien erhalten werden. Es geht hier auch um das Vertrauen in den Investitionsstandort Deutschland. Nur ein Ansatz mit Maß und Mitte stellt sicher, dass Deutschland sich aus der aktuellen Krise herausinvestieren kann. Die Erlösabschöpfung ist ein erheblicher Markteingriff und muss mit dem eindeutigen Enddatum 30. Juni 2023 so kurz wie möglich gehalten werden.“

Die Umsetzung der Erlösabschöpfung wäre mithilfe einer Abgabe sicherlich leichter zu administrieren gewesen, so der BDEW. Der eingeschlagene Weg der Administration der Übererlösabschöpfung über die Netzbetreiber, und hier insbesondere über die Übertragungsnetzbetreiber und der Erstattung für die Entlastung ist aus Sicht des BDEW der falsche Ansatz und kann nur als Notlösung verstanden werden. Die vorgesehene Übernahme wesentlicher Teilaufgaben durch die Bundesnetzagentur (bspw. die Prüfung von Inkassopflichten) muss deswegen konsequent gelebt werden, denn die zusätzlichen administrative Aufgaben stehen den entscheidenden Herausforderungen der Netzbetreiber (Netzausbau, Netzumbau, Netzanschlüsse und Digitalisierung) unnötig im Weg.

Strompreisbremse

„Dringender Änderungsbedarf besteht beim Gesetzentwurf zur Strompreisbremse. Insbesondere die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Entlastung der Haushalte müssen stark vereinfacht werden, damit sie für die Energieversorger und die IT-Dienstleister fristgerecht umsetzbar werden. Mit ihrem Gesetzentwurf hat sich die Bundesregierung hier leider in eine Komplexitätsfalle manövriert“, sagte Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

Viele Regelungen sind in der vorliegenden Fassung noch nicht ausgereift. Sie führen bei der Umsetzung zu einem hohen Bedarf an Systemanpassungen, vor allem im Massengeschäft. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und angesichts der knapp bemessenen Zeit möglichst viele Synergien zu nutzen, sollten die Verfahren und Schritte zur Umsetzung der Strompreisbremse sowie der Gas-/Wärmepreisbremse möglichst gleichlautend sein. Das betrifft vor allem die Voraussetzungen und Abläufe des Erstattungsverfahrens für die von den Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Entlastungsbeträge. Im Gesetzentwurf zur Strompreisbremse sind jedoch zahlreiche neue und teilweise gegensätzliche Regelungen enthalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Unternehmen, deren Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, die Entlastung über die Preisbremse nicht greift. Das stellt eine erhebliche Benachteiligung von Energieversorgungsunternehmen und Mehrspartenunternehmen wie z.B. Stadtwerken dar, die keine Entlastungen für ihre Tätigkeiten in den Bereichen ÖPNV, Bäderbetrieb, Wasserversorgung, etc. in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus würde mit der geplanten rückwirkenden Streichung der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNE) für dezentrale Stromerzeugungsanlagen ein Erlösbestandteil wegbrechen, der jedoch bei den Investitionsentscheidungen einkalkuliert worden ist. Dieser Vertrauensbruch ist inakzeptabel.

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