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Anwendungshilfe zur CO2-Kostenaufteilung

Neue Informationspflichten für Wärmelieferanten - BDEW gibt mit VKU und AGFW Handlungsempfehlungen für die Stichtagsregelung

Für Wärmelieferanten besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass in den Rechnungen die Ausweisung der CO2-Kosten nach den Vorgaben des CO2KostAufG erfolgen muss. Der BDEW hat gemeinsam mit VKU und AGFW eine Handlungsempfehlung für eine Stichtagsregelung zur Erfüllung der neuen Informationspflichten erarbeitet.

Das CO2KostAufG sieht für Wohngebäude vor, die CO2-Kosten der Brennstoff- oder Wärmelieferungen ab dem Jahr 2023 über ein Stufenmodell entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Das CO2KostAufG richtet sich primär an Vermieter und Mieter, legt aber in § 3 auch für die Brennstoff- und Wärmelieferanten eine Reihe von neuen Informationspflichten fest, die ab 2023 bei Erstellung der Rechnungen berücksichtigt werden müssen. Der BDEW berichtete dazu in einem News-Beitrag und hat einen Darstellungsvorschlag zur Ausweisung der CO2-Kosten in den Rechnungen für Gaslieferungen erarbeitet.

Ausweis der Kosten nach CO2KostAufG für Wärmelieferungen

Auch für Wärmelieferungen besteht ab 2023 eine Informationspflicht nach dem CO2-KostAufG, wobei diese mit der Maßgabe zu erfüllen ist, dass auf die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzustellen ist. Die Ausweisung der CO2-Kosten zur Aufteilung der Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten zwischen Mietern und Vermietern muss unabhängig von anderen wärmenetzspezifischen Angaben (beispielsweise zu Treibhausgasemissionen oder Primärenergiefaktor nach dem Gebäudeenergiegesetz) zusätzlich und nach Maßgabe der oben genannten Vorgaben des CO2KostAufG auf den Rechnungen erfolgen.

Die Erfüllung der Pflicht ist allerdings wesentlich komplexer für die Wärmelieferanten als im Falle von Brennstofflieferungen. So muss beispielsweise im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage die Zuordnung der Brennstoffemissionen auf die Energieprodukte Strom und Wärme entsprechend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3 der Zuteilungsverordnung 2020 erfolgen (sog. Finnische Methode). Für Wärmenetze, die mit Wärme aus EU-emissionshandelspflichtigen Anlagen gespeist werden, ergibt sich zudem die Pflicht, die nach den Vorgaben des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu berichtenden Emissionsdaten und Produktionsmengen zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung der CO2-Kosten ist hierbei für die EU-emissionshandelspflichtige Wärme der Durchschnittspreis der EU-Emissionszertifikate für die Bestimmung des CO2-Preisbestandteiles anzusetzen. Dieser wird jährlich vom Umweltbundesamt ermittelt und veröffentlicht.

Aufgrund dieser komplexen Regelungssystematik stellt insbesondere die Ausweisung der CO2-Kosten auf unterjährigen oder rollierenden Rechnungen eine Herausforderung für die Vertriebe dar.

Gemeinsame Handlungsempfehlung der energiewirtschaftlichen Verbände

Der BDEW hat in Abstimmung mit anderen Energieverbänden eine Umsetzungshilfe mit verschiedenen Stichtagregelungen für die anzusetzenden Datensätze zur Erfüllung der Informationspflichten erarbeitet. Die gemeinsame Handlungsempfehlung für Wärmelieferanten soll eine möglichst brancheneinheitliche Umsetzung ermöglichen, welche das Risiko einer individuellen Ungleichbehandlung für Mieter und Vermieter und damit vermehrter Klagen, auch gegen die Lieferanten, vermindert.

Diese Handlungsempfehlung stellt folglich keine juristische Auslegung oder Beratung dar, sondern ist eine gemeinsame, rechtlich nicht verbindliche Umsetzungsempfehlung der beteiligten Verbände, die zur Anwendung kommen soll, solange keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, Leitfäden oder Auslegungshinweise seitens der Bundesregierung vorliegen.

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