Die Beschlusskammer 9 (BK 9) der Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte am 18. März 2026 den Festlegungsentwurf zum Festlegungsverfahren zu Bestimmungen zu Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen ("BRÜCKEN") [BK9-25-618] zur Konsultation gestellt. Das Verfahren zielt insbesondere auf die regulatorische Anerkennung von Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen als Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), ab.
BDEW-Bewertung
Der BDEW bringt in seiner Stellungnahme folgende Einschätzungen zum Festlegungsentwurf zum Ausdruck:
- Die Auswirkungen der neu angedachten Regelung in § 18 Abs. 1 EnWG-E zur Kostentragung der Netzbetreiber bei vorläufiger und dauerhafter Außerbetriebnahme von Hausanschlüssen auf die Kostenanerkennung im Rahmen von BRÜCKEN werden mit Blick auf den regulatorischen Zeitverzug und dadurch kurzfristig anfallende Ist-Kosten neu thematisiert
- Der bestehende Zeitverzug zwischen bilanzieller Wirkung und der regulatorischen Anerkennung der Rückstellungen wird deutlich kritisiert, ebenso wie die Entkopplung von Rückstellungen und tatsächlich anfallenden Kosten. Der BDEW fordert weiterhin eine gesamthafte Betrachtung und Anerkennung von Kosten für Stilllegungen und Rückbau über die KAnEu-Regelung in BRÜCKEN
- Ein alleiniges Rekurrieren auf einen noch in Diskussion befindlichen § 48b EnWG-E zur regulatorischen Anerkennung der Kosten für „unvermeidbaren Rückbau“ bewertet der BDEW als nicht sachgerecht, da dies erhebliche rechtliche und regulatorische Unsicherheiten mit sich bringt.
- Der BDEW fordert hingegen, dass sämtliche aktuell und zukünftig im Rahmen der Gasnetztransformation anfallende Rückbaukosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile bzw. perspektivisch als KAnEu auszugestalten sind.
- In Weiterentwicklung zum Eckpunktepapier aus dem Januar 2026 positiv festzuhalten sind die Klarstellung zur Anerkennung von Rückstellungen, die beim Verpächter gebildet werden (müssen), sowie die Klarstellung, dass die Regelung auch Anwendung auf oberirdische Anlagen finden kann.