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BDEW legt Vorschläge zur Verbesserung des Biokraftstoffquotenhandels vor

Die 38. BImSchV regelt die Voraussetzungen zur Teilnahme am Biokraftstoffquotenhandel und betrifft neben Biokraftstoffen auch andere fortschrittliche Kraftstoffe (u. a. Erdgas, Wasserstoff) und Antriebe (u. a. Fahrstrom), deren Treibhausgasminderung auf die sog. Biokraftstoffquote angerechnet werden dürfen. Der BDEW begrüßt die vorgesehene Klarstellung der Definition des Stromanbieters  und unterstützt, dass künftig auch Bio-LNG angerechnet werden darf. Außerdem schlägt der BDEW vor, die Mindestquoten für fortschrittliche Kraftstoffe ab 2020 deutlich anzuheben und eine neue Regelung für nicht öffentliche Ladepunkte des öffentlichen Nahverkehrs vorzusehen.

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