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BDEW-Stellungnahme - Konsultation zum Festlegungsverfahren zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen - BK6-20-059

Im Rahmen seiner Stellungnahme betont der BDEW ausdrücklich, dass nur eine vollständige Umsetzung der vorliegenden Branchenlösung zum Redispatch 2.0 der Komplexität und den Anforderungen des neu einzurichtenden Engpassmanagementsystems gerecht wird.

Darüber hinaus wurden der BNetzA umfassende, detaillierte Rückmeldungen zu den einzelnen Aspekten der Konsultationsdokumente übermittelt.

Die BNetzA hat ferner in ihrem Begleitschreiben zur Konsultation einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0 separat adressiert und um Rückmeldung gebeten. Dies betrifft den Index, auf dessen Basis der nachträgliche finanzielle Ausgleich erfolgen soll (ID1 vs. ID-AEP), die Beschränkung der Anwendung der Festlegung auf Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie ab 100 kW, die Umsetzung massengeschäftstauglicher Prozesse im Zusammenhang mit Redispatch-Maßnahmen durch alle Netzbetreiber sowie die Regelungen und Prozesse für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs.

Der BDEW greift die diesbezüglichen Rückfragen der BNetzA in seinem Begleitschreiben zur Stellungnahme auf und äußert sich hierzu ebenfalls gesondert:

Für die Bewertung der Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausfallarbeit und dem bilanziellen Ausgleich im sog. Planwertmodell hält die BNetzA den künftig von den Übertragungsnetzbetreibern berechneten ID-AEP für vorzugswürdig gegenüber dem in der BDEW-Branchenlösung vorgeschlagenen ID1-Index. Der BDEW hingegen weist gemäß der BDEW-Branchenlösung weiterhin darauf hin, dass rein auf die Bepreisung der energetischen Differenzmengen bezogen, der ID1 derjenige Index ist, der die entgangene Handelsmöglichkeit am besten abbildet.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit die konsultierten Prozesse von allen Netzbetreibern umgesetzt werden sollen, auch wenn bislang keine Redispatch- oder Einspeisemanagement-Maßnahmen mit an ihrem Netz angeschlossenen Anlagen durchgeführt wurden oder keine Anlagen ab 100 kW angeschlossen sind, betont der BDEW, dass die Branchenlösung zum Redispatch 2.0 einerseits darauf abzielt, dem Kooperationsgrundsatz gemäß §11 Abs. 1 EnWG zu entsprechen. Dieser sieht vor, dass die Netzbetreiber „kooperieren“ und sich bei der „Wahrnehmung von Aufgaben“ unterstützen, „die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können“. Andererseits stellt die BDEW-Branchenlösung sicher, dass an Netzbetreiber ohne eigene Engpässe auch künftig lediglich vereinfachte Mindestanforderungen gestellt werden.

Bezüglich der Prozesse für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs weist die BDEW-Stellungnahme schließlich darauf in, dass gemäß der Branchenlösung stets der "anfordernde Netzbetreiber" tätig werden muss. Der Anspruch auf bilanziellen Ausgleich nach dem neuen § 13a Abs. 1a (i. V. m. § 14 Abs. 1) EnWG richtet sich hingegen gegen den "anweisenden Netzbetreiber". Diesbezüglich stellt der BDEW in seiner Stellungnahme nochmals ausführlich dar, dass die Branchenvorschläge einerseits den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und andererseits eine möglichst geringe zusätzliche Belastung für die gesamte Branche bedeuten.

Sie finden die BDEW Stellungnahme anbei.

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