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BDEW-Stellungnahme zum BNetzA-Anpassungsvorschlag des Ausschreibungsverfahrens der Kapazitätsreserve

Nach erstmaliger Konsultation der Teilnahmevoraussetzungen, Standardbedingungen und weiterer beizubringender Unterlagen und Dokumente zur Beschaffung einer Kapazitätsreserve im Mai / Juni 2018 hatten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) deren Überarbeitung im März / Juni 2019 durch die „Schriftliche Konsultation von Ausschreibungsunterlagen für die Beschaffung der Kapazitätsreserve“ weiter angepasst.

Im Rahmen der Ausschreibung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich den 30. September 2022 konnten die Übertragungsnetzbetreiber lediglich 1.056 MW Leistung kontrahieren, wobei eine Reserveleistung der Kapazitätsreserve in Höhe von 2 GW gesetzlich angestrebt wurde.

Im Vorlauf der zweiten Ausschreibung der Kapazitätsreserve hat die Bundesnetzagentur mit Festlegung vom 16.12.2020 den Gebotstermin vom 1. April 2021 auf den 1. Dezember 2021 verschoben (siehe Az.: 4.12.05.03/001).

Bereits in seiner Stellungnahme vom 28. März 20191 hatte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) darauf hingewiesen, dass sich die Ausgestaltung der Regelungen unter den gegebenen energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten als äußerst anspruchsvoll und teilweise als ein faktischer Ausschluss diverser Anlagenkategorien darstellt.

Die oben genannte Unterdeckung der Ausschreibung spiegelt sich in diesem Vorgehen bezüglich der Anforderungsdefinition wider, so dass der BDEW vor diesem Hintergrund die wesentlichen Kritik-Punkte an dieser Stelle wiederholt:

  • Insbesondere das Kriterium einer Kulanzschwelle von 5 % in Kombination mit der zulässigen Zeitschwelle von 15 Minuten für die Leistungserbringung erscheint als Auslöser von Vertragsstrafen mit Blick auf vergleichbare Regelungen bei der Regelleistungsbeschaffung in Teilen unverhältnismäßig.

  • Nach wie vor schließen die Forderungen und Vorgaben zu den Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen insbesondere hydraulische Speicher und regelbare Lasten von der Teilnahme an den Ausschreibungen faktisch aus oder tragen der Situation beim Betrieb dieser Anlagen nicht genügend Rechnung.

  • Der Rolle und den Belangen von Verteilernetzbetreibern wird in den vorgelegten Entwürfen immer noch nicht angemessen entsprochen. Insofern durch die Übertragungsnetzbetreiber auf eine Anlage im Hochspannungsnetz zugegriffen wird, ist eine Abstimmung mit dem Verteil-netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber erforderlich.

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