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BDEW-Stellungnahme zum Verfahren 2020/62/IV der Clearingstelle EEG/KWKG

Erneuerung einer Biogasanlage nach dem EEG 2004

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat ein Eil-Votumsverfahren zu den Fragen rund um die Erneuerung einer Anlage im Sinne von § 3 Abs. 4, 2. Alt., EEG 2004 eröffnet. Nach dieser Regelung war eine EEG-Anlage als in Betrieb genommen anzusehen, wenn sie erneuert wurde, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen hatten.

Der BDEW hat in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass er eine Geltendmachung dieser bis Ende 2008 befristeten Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen des EEG 2017 für verwirkt und damit für nicht mehr beachtlich erachtet. Eine reine Zubaumaßnahme zu einer bestehenden EEG-Anlage ohne jegliche Erneuerung der Bestandsanlage kann außerdem nach BDEW-Ansicht keine "Erneuerung" dieser Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4, 2. Alt., EEG 2004 darstellen. 

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