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Kostenberechnung Investitionsmaßnahmen

BNetzA-Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten „Festlegung BK4-12-656A02“

Die BNetzA will im Rahmen eines aktuellen Festlegungsverfahrens (BK4-12-656A02) die Vorgaben zur Kostenberechnung bei Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV ändern. Der BDEW hat hierzu am 23. Oktober 2020 Stellung genommen. Aus Sicht des BDEW würde die beabsichtigte Festlegung zu einer weiteren Verschlechterung der Investitionsbedingungen für Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber führen.

Die BNetzA hat ein Verfahren (BK4-12-656A02) zur Änderung der Festlegung zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV ergebenden Kapital- und Betriebskosten eingeleitet. Kern der beabsichtigten Festlegung sind Vorgaben zur Berechnung der Fremdkapitalverzinsung sowie der Gewerbesteuer. Die Festlegung soll für alle - auch bereits in der Vergangenheit - genehmigten Investitionsmaßnahmen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 gelten. Zu der beabsichtigten Festlegung hat der BDEW am 23. Oktober 2020 eine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht des BDEW würde die beabsichtigte Festlegung zu einer weiteren Verschlechterung des Regulierungsrahmens für die erheblichen Ausbau- und Umstrukturierungsinvestitionen bei Übertragungsnetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern führen.

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