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Preisbremsen Gas/Wärme: Bundeskartellamt konsultiert Fragebögen zur Missbrauchskontrolle nach EWPBG

Die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) ist mit der Prüfung von missbräuchlichen Verhaltensweisen nach § 27 EWPBG betraut. Gemäß § 27 EWPBG ist Lieferanten eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen des EWPBG darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des EWPBG verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 EWPBG einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen.

Vor diesem Hintergrund hat die 11. Beschlussabteilung des BKartA zwei Fragebögen für Gas und Wärme konsultiert. Dieser soll in den kommenden Monaten für Ermittlungen bei einzelnen Versorgungsunternehmen genutzt werden, gegen die ein Anfangsverdacht auf missbräuchliche Verhaltensweisen nach § 27 EWPBG besteht. Der BDEW hat hierzu Stellung genommen und unter anderem angeregt, die Abfrage erst nach dem Ablauf des Jahres 2023 zu beginnen, um die Unternehmen nicht mit dem Aufwand vorzeitiger und deshalb erheblicher Datenermittlungen zu belasten.
 

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