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Stellungnahme zum Verfahren BK6-20-207 der Bundesnetzagentur

Festlegungsverfahren zur Verlängerung der Umsetzungsfrist für die „bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung“ nach § 9 Abs. 8 EEG 2017

Der BDEW bedankt sich für die Möglichkeit, zum neuerlichen Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Umsetzungsfrist für die „bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung“ nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 Stellung nehmen zu können. Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen am Ende der Seite zum Download zur Verfügung. 

Der BDEW beantwortet die von der BNetzA im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens aufgeworfenen Fragen wie folgt: 

  • Wann können die für die Baumusterprüfung benannten Prüfstellen in die Abstimmung mit den BNK-Herstellern bzgl. der anzulegenden Prüfkriterien gehen und welcher Zeitraum wird für die Abstimmung voraussichtlich nötig sein?

Hierzu liegen dem BDEW keine Informationen vor.

  • Wann ist mit der Durchführung der ersten Baumusterprüfverfahren zu rechnen und wie lange dauern diese voraussichtlich? 

Nach den dem BDEW vorliegenden Informationen liegt seit kurzem eine erfolgreich abgeschlossene Baumusterprüfung für transponder-basierte BNK-Systeme nach der neuen AVV Kennzeichnung vor. Weitere Systeme sind in der Prüfung. Informationen zu den zeitlichen Abläufen können die beauftragten Stellen erteilen. Weitere Systeme sind in der Prüfung:

  • Lanthan Safe Sky hat für ihr Produkt „STHDS 4.0“ die Baumusterprüfung im August 2020erfolgreich durchlaufen,

  • für die Firma Deutsche Windtechnik wird die Erteilung der Baumusterprüfung erwartet, und

  • die Baumusterprüfung für die Firma Quantec soll voraussichtlich bis Anfang/Mitte Oktober erfolgt sein.

Weitere Informationen zu den zeitlichen Abläufen können die beauftragten Stellen erteilen.

  • Wie viele und welche Anbieter oder Hersteller von transponderbasierten BNK-Systemen gibt es aktuell am Markt und welche Anbieter oder Hersteller von transponderbasierten BNK-Systemen planen zeitnah die Durchführung von Baumusterprüfverfahren?

Siehe vorstehend unter Nr. 2. Weitergehende Informationen hierzu liegen dem BDEW nicht vor.

  • Werden bereits verbindliche Ausstattungsverträge über den Einbau transponderbasierter BNK-Systeme mit Windenergieanlagenbetreibern abgeschlossen? Falls ja, welche Ausstattungszeiträume werden in den Verträgen vorgesehen? 

Hierzu liegen dem BDEW keine konkreten Informationen vor. Wir verweisen aber auf die nachfolgenden Darstellungen unter Nr. 8 g).

  • Welche Technologien/Systeme zur Ausstattung von Windenergieanlagen auf See mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung stehen aktuell am Markt zur Verfügung? Welche Anbieter oder Hersteller sind bereits am Markt oder planen zeitnah im Offshore-Markt aktiv zu werden? Gibt es bereits ausländische Anbieter in diesem Bereich?

Nach Kenntnis des BDEW steht für Windenergieanlagen auf See bislang kein zugelassenes BNK-System zur Verfügung.

  • Sind die am Markt vorhandenen Anbieter von BNK-Systemen, insbesondere transponderbasierter BNK-Systeme, logistisch und personell in der Lage, das zu erwartende Auftragsvolumen bis zum Ablauf der aktuellen Umsetzungsfrist 30.06.2021 abzuarbeiten? Falls nein, welcher Zeitraum wird voraussichtlich benötigt? 

Bei der Frage der Marktverfügbarkeit von Systemen sowie bei den herstellerseitigen Kapazitäten zum Einbau entsprechender Einrichtungen ist zu berücksichtigen, dass die Ausrüstung sämtlicher Bestandsanlagen mit BNK-Einrichtungen deutlich höhere Kapazitäten binden wird, als die fortwährende Ausrüstung von hinzukommenden Neuanlagen. Zur Installation des Produktes muss auch entsprechend qualifiziertes Personal eingebunden werden, welches nicht notwendigerweise von den Lieferanten der BNK-Systeme zur Verfügung gestellt wird. Dezidierte Informationen hierzu liegen dem BDEW nicht vor. 

Der BDEW ging in seiner Stellungnahme zum Verfahren BK6-19-142 der Bundesnetzagentur aber davon aus, dass 17.500 Windenergieanlagen an Land von der Ausrüstungspflicht mit BNK nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 betroffen sind. Demgegenüber betrug der höchste Zubau von neu in Betrieb genommenen Windenergieanlagen an Land bislang „nur“ 2.300 Anlagen im Jahr 2002. Hierbei handelte es sich allerdings um Anlagen mit einer bedeutend geringeren Leistung, so dass der Anlagenzubau numerisch aktuell bedeutend geringer ist.

Nimmt man nur diese Zahlen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass alleine für die Ausstattung der Bestandsanlagen sowie der bis Mitte 2021 neu in Betrieb genommenen Anlagen eine Kapazität des mehr als achtfachen der normalen Jahreskapazität aufgebaut werden müsste. Hier ist betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsrechtlich zu hinterfragen, welche Hersteller sowie welche Behörden eine solche Kapazität für die Zulassung und die Ausrüstung aufbauen können, um sie danach wieder signifikant zurückzubauen.

Es wird auch quasi unmöglich sein, so viele Monteure auf diese Systeme zu schulen, um den einmaligen Bedarf des Einbaus dieses Umfangs von Systemen zu decken, geschweige denn, dass alle diese Systeme dann auch noch verbaut werden. Geht man von ca. 17.500 betroffenen Anlagen aus, und von maximal zwei Anlagen pro Tag, die von einer Monteursgruppe entsprechend ausgerüstet werden könnten, wären ca. 67 Monteursgruppen erforderlich, um die Anlagen bei 260 Arbeitstagen in einem Jahr entsprechend auszurüsten, bei aktuell nur einem zugelassenen Produkt. 

Und unplanbare Störungen wie schlechtes Wetter sowie Verzögerungen aufgrund von vergaberechtlichen Anforderungen bestimmter Betreiber sind hierbei noch nicht betrachtet.

  • Welche Zeiträume müssen unter dem Regime der neuen AVV Kennzeichnung von den ersten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss der Projekte durch dauerhafte Inbetriebnahme des BNK-Systems voraussichtlich zugrunde gelegt?

Hierzu ist eine konkrete und allgemeingültige Aussage nicht möglich. Die notwendige Zeitdauer hängt v.a. ab

  • vom Standort der Windenergieanlage an Land oder auf See,
  • von den Anforderungen der jeweiligen eingesetzten BNK-Technologie (z.B. gemäß technischen Auflagen nach der Baumusterprüfung) und
  • von der Marktverfügbarkeit des entsprechenden Systems.

Der BDEW geht aber von einer Mindestdauer von einem Jahr aus (s. nachstehend unter Frage 8).

  • Erachten Sie eine Verlängerung der Umsetzungsfrist für notwendig? Falls ja: Um welchen Zeitraum? Welche hier nicht angesprochenen Aspekte müssen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Umsetzungsfrist noch beachtet werden?

Nach Ansicht des BDEW führen die nachstehend unter Nr. 8 a) bis 8 g) dargestellten Probleme für Windenergieanlagen an Land zu einer Notwendigkeit einer Verlängerung der Umsetzungsfrist über den 1. Juli 2021 hinaus. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass den Betreibern der zahlreichen betroffenen Windenergieanlagen an Land insbesondere angesichts folgender Umstände eine hinreichende Umsetzungsfrist zur Verfügung steht:

  • Verzögertes Inkrafttreten der neuen AVV Kennzeichnung (nachfolgend unter Nr. 8 a).

  • Unsichere genehmigungs- und luftverkehrsrechtliche Lage (v.a. hinsichtlich der Einbindung der Luftfahrtbehörden, möglicher Überflüge der Einrichtungen, der Zulassungsverfahren der BNK, des bundesweit ungeklärten Verhältnisses zwischen Änderungsanzeigen und Änderungsgenehmigungen in diesen Fällen, s. nachfolgend unter Nr. 8 b, 8 c und 8 f).

  • Fehlende technische Verfügbarkeit von Alternativen zu dem einen bislang luftverkehrsrechtlich anerkannten, transponderbasierten BNK-System (s. nachfolgend unter Nr. 8 e und 8 g)

  • Corona-bedingte Verzögerungen (s. nachfolgend unter 8 d).

Eine genaue Bezifferung der Verlängerung der Umsetzungsfrist ist aktuell sehr schwierig, da das zeitliche Ausmaß der nachfolgend unter Nr. 8 a) bis 8 g) dargestellten Gründe für eine BDEW-Stellungnahme zum Verfahren BK6-20-207 der BNetzA Seite 5 von 14 Verzögerung noch nicht abgeschätzt werden kann. 

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