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BDEW begrüßt das geplante Insektenschutzgesetz

Neue Abstandsregeln zu Gewässern helfen die Verunreinigung von Oberflächengewässern zu reduzieren. „Vorgesehene Stärkung von ‚Natur auf Zeit‘ muss weiter konkretisiert werden“, so Martin Weyand.

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Die Bundesregierung hat im September 2020 das „Aktionsprogramm Insektenschutz“ beschlossen. Nun hat das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf zur Umsetzung desselben vorgelegt - gegen Lichtverschmutzung und für mehr Schutzzonen. 

Eine Vielzahl von neuen Regeln soll das Insektensterben in Deutschland stoppen: Vorgaben für neue Außenbeleuchtungen, draußen keine Lichtfallen mehr, ein Verbot von Himmelsscheinwerfern im Frühjahr und im Herbst, mehr Schutzzonen, Stärkung von „Natur auf Zeit“ und ausreichend Abstand zwischen Gewässern und Pestiziden.

Martin Weyand: „Pflanzenschutzmittel deutlich zu reduzieren ist notwendig, um den Insektenpopulationen eine Chance zu geben, sich zu regenerieren. Das geplante Aufbringungsverbot von Pflanzenschutzmitteln im Abstand von zehn Metern zu Gewässern ist daher als ein großer Fortschritt beim Schutz der Gewässer vor Pflanzenschutzmittelwirkstoffen zu verstehen. Das Grundwasser wird durch diese Maßnahme ebenfalls geschützt“, so Martin Weyand.

Schutz von Bestäubern im Koalitionsvertrag

Den Schutz der Bienen hatte die große Koalition im Koalitionsvertrag verankert, nachdem Studien zum Insektensterben die Deutschen alarmiert hatten. Als Bestäuber von Pflanzen und Beute für Vögel und andere Tiere haben Insekten extrem wichtige Funktionen im Ökosystem - sterben sie, gerät das gesamte Gleichgewicht der Natur aus den Fugen. 

Vergangenen Herbst einigte sich die Regierung auf ein „Aktionsprogramm“ - nun hat das Bundesumweltministerium den Entwurf eines Insektenschutzgesetzes zur Abstimmung im Kabinett vorgelegt. Der BDEW unterstützt das Anliegen des Entwurfs grundsätzlich, da es auch dem Schutz von Gewässern dient.

Gewässerrandstreifen

Geplant ist unter anderem ein Pflichtabstand von zehn Metern zwischen größeren Gewässern und Flächen, auf denen Unkrautgift eingesetzt wird. Wenn der Gewässerrand dauerhaft begrünt ist, sollen dagegen fünf Meter ausreichen. Bestimmte Wiesen, Streuobstbestände, Steinwälle und unverputzte Mauern sollen künftig als Biotope besonders geschützt sein. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sollen bestimmte Insektengifte und Holzschutzmittel tabu sein.

Weniger Beeinträchtigung durch Lichtquellen

Himmelsscheinwerfer oder auch Skybeamer sollen vom 1. Februar bis 30. Mai und vom 15. Juli bis 15. Dezember von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang verboten werden. Das sind die Hauptzeiten für den Vogelzug. Die sehr hellen Scheinwerfer, die kilometerweit leuchten können, schadeten vor allem Vögeln, aber auch Insekten, heißt es im Gesetzentwurf.

In Naturschutzgebieten sollen in unbebauten Bereichen nur noch ausnahmsweise neue Straßenlaternen, Wegbeleuchtungen und leuchtende Werbetafeln aufgestellt werden dürfen. In ganz Deutschland sollen solche neuen Lichtquellen sowie die Außenbeleuchtung von Gebäuden künftig Tiere und Pflanzen möglichst wenig beeinträchtigen. Details dazu sollen über eine Verordnung geregelt werden. Diese werde das Umweltministerium spätestens Ende 2022 vorlegen.

BDEW begrüßt Gesetzentwurf, sieht aber Klarstellungsbedarf.

Der BDEW hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (siehe unten) und diese fristgemäß beim Bundesumweltministerium eingereicht.

Grundsätzlich begrüßt der BDEW die geplanten Regelungen in ihrer Grundintention, allerdings bedürfen sie im Einzelnen noch einer deutlicheren Klarstellung, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll. Insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen WHG-Änderung in Sachen Gewässerrandstreifen (§ 38b WHG-E) ist nach Ansicht des BDEW eine Klarstellung erforderlich, dass die Länder nur höchst ausnahmsweise abweichende Regelungen treffen dürfen. 

Anderenfalls stünde zu befürchten, dass gerade Bundesländer, in denen die Landwirtschaft eine bedeutende Rolle spielt, zu weitgehend von der Abweichungsmöglichkeit Gebrauch machen könnten. Eine deutliche Reduktion der Pflanzenschutzmittel ist nötig, um den Insektenpopulationen wieder eine Chance auf Regenerierung zu geben. Daher ist die angestrebte Zunahme einer dauerhaft vor Pflanzenschutzmitteleinträgen geschützte Bodenoberfläche sehr positiv zu bewerten.

Das geplante Aufbringungsverbot von Pflanzenschutzmitteln im Abstand von zehn Metern zu Gewässern ist als ein großer Fortschritt beim Schutz der Gewässer vor Pflanzenschutzmittelwirkstoffen zu verstehen. Das Grundwasser, welches über die Gewässersohlen mit dem Oberflächengewässer in hydraulischem Kontakt steht, wird durch diese Maßnahme ebenfalls geschützt.

Der Gesetzentwurf sieht allerdings auch vor, dass bei einer dauerhaften Begrünung der Gewässerrandstreifen auf fünf Meter reduziert werden kann. Der BDEW hält auch in diesem Fall aus Vorsorgegründen und zur Vermeidung von Einträgen einen Abstand von zehn Metern für unverzichtbar.

Nur für den Fall, dass der Gesetzgeber sich für eine Regelung von fünf Metern entscheiden sollte, fordert der BDEW, dass als Bedingung für die Reduzierung die Art der Begrünung als Dauergrünland mit entsprechender Codierung im GAP-Antrag festgeschrieben werden soll.

Der Landwirtschaft gehen dem Vernehmen nach die geplanten Regelungen dagegen viel zu weit. Die Interessenvertreter haben bereits massiven Widerstand angekündigt. Hinsichtlich der Vorgaben für neue Außenbeleuchtungen fordert der BDEW eine Klarstellung, dass gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungen baulicher Anlagen, z. B. die (bedarfsgerechte) Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Begrüßenswert ist auch die geplante Stärkung von „Natur auf Zeit“ einschließlich der Berücksichtigung freiwilliger Maßnahmen. Allerdings muss hier im Vorfeld verbindlich feststehen, ob, wann und wie die Flächen nach solchen Verbesserungsmaßnahmen wieder in der vorherigen Weise genutzt werden dürfen. Dazu reicht die im Gesetzentwurf vorgesehene begünstigende Berücksichtigung nicht aus.


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