Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das TKG-Änderungsgesetz 2026 im Juni 2026 beschlossen. Mit der Novelle sollen der Glasfaser- und Mobilfunkausbau beschleunigt und die rechtlichen Grundlagen für die künftige Kupfer-Glas-Migration weiterentwickelt werden. Positiv ist, dass die zunächst vorgesehene Sonderregelung für den priorisierten Anschluss von Mobilfunkmasten an das Niederspannungsnetz gestrichen wurde. Somit wurde eine zentrale BDEW-Forderung umgesetzt.
Für die Energie- und Wasserwirtschaft bleibt das Vorhaben von hoher Relevanz. Viele Mitgliedsunternehmen investieren selbst in Glasfasernetze oder sind für den sicheren Betrieb ihrer Versorgungsnetze auf leistungsfähige digitale Infrastrukturen angewiesen. Der BDEW hat den Gesetzgebungsprozess frühzeitig begleitet und unterstützt die Zielrichtung des Gesetzes grundsätzlich. Im weiteren Verfahren braucht es jedoch weiterhin Verbesserungen beim Investitionsschutz, beim fairen Wettbewerb, beim KRITIS-sensiblen Umgang mit Infrastrukturdaten und bei der praxistauglichen Ausgestaltung neuer Beschleunigungs- und Zugangsregelungen.
Beschleunigung praxistauglich umsetzen
Der BDEW begrüßt Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, etwa das ergänzende Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E. Entscheidend bleibt jedoch, dass Beschleunigung nicht zulasten von Leitungsschutz, Arbeitssicherheit und anerkannten technischen Standards erfolgt. Die Umstellung auf ein Verzeichnis fachkundiger Leitungstiefbauunternehmen kann sinnvoll sein, wenn damit belastbare Qualitätsanforderungen verbunden werden.
Besonders positiv ist, dass eine sektorspezifische Sonderpriorisierung von Stromanschlüssen für Mobilfunkstandorte im TKG nicht weiterverfolgt werden soll. Eine Wiedereinführung im parlamentarischen Verfahren lehnt der BDEW ab. Etwaige Beschleunigungsmaßnahmen für Stromanschlüsse sollten systemgerecht im Energiewirtschaftsrecht geregelt werden.
Kupfer-Glas-Migration und Zugangsregulierung
Ein zentraler Punkt des TKG-Änderungsgesetzes ist die Fortentwicklung der rechtlichen Grundlagen für die Kupfer-Glas-Migration. Der Kabinettsentwurf stärkt die Berücksichtigung alternativer Glasfasernetze zwar punktuell, die konkrete Berücksichtigung in der Abschaltpraxis bleibt jedoch weiterhin fakultativ. Es fehlen objektive Abschaltekriterien, hinreichende Transparenz der Migrationspläne und eine wirksame Einbindung alternativer Netzbetreiber.
Kritisch bleibt zudem die Zugangsregulierung, insbesondere § 22a TKG-E. Die Regelung wird im Kabinettsentwurf systematisch breiter angelegt und räumt der Bundesnetzagentur weiterhin weitreichende Kompetenzen zur Festlegung von Zugangsprodukt, Zugangspunkt und Entgeltmaßstäben ein. Neue Zugangs- und Entgeltregeln dürfen bestehende Geschäftsmodelle nicht nachträglich entwerten oder Investitionen in Glasfaserinfrastruktur schwächen.
Gigabit-Grundbuch und Netzebene 4
Beim Gigabit-Grundbuch enthält der Kabinettsentwurf zwar zusätzliche Schutzmechanismen und Ausschlusstatbestände, hält aber an Datenlieferpflichten über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinaus fest. Der BDEW fordert daher, Datenlieferpflichten, Zugriffsrechte und Veröffentlichungen strikt am Need-to-know-Prinzip auszurichten. Besonders sensible Infrastruktur- und Geodaten sollten nicht anlasslos zentral gespeichert, sondern nur im konkreten Bedarfsfall dezentral, zweckgebunden und projektbezogen bereitgestellt werden.
Auch beim Ausbau innerhalb von Gebäuden (Netzebene 4) bleibt Nachbesserungsbedarf. Zwar wird das Glasfaserbereitstellungsentgelt erhöht; der Kabinettsentwurf übernimmt jedoch nicht die im Referentenentwurf vorgesehene Verlängerung des Umlagezeitraums auf zwölf Jahre. Zudem bleibt die pauschale Begrenzung der Kostenerstattung für den physischen Zugang auf 60 Euro kritisch, da die tatsächlichen Kosten je nach Gebäude und technischer Ausgestaltung erheblich variieren können.
Weiteres Verfahren
Nach der parlamentarischen Sommerpause befassen sich Bundesrat und Bundestag mit dem Regierungsentwurf. Der BDEW wird das Verfahren weiter begleiten und sich für Investitionssicherheit, fairen Wettbewerb, KRITIS-Schutz, praxistaugliche Beschleunigungsmaßnahmen und eine klare Abgrenzung zwischen Telekommunikations- und Energiewirtschaftsrecht einsetzen.