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Kostenerstattung im unbilanzierten Redispatch

Der BDEW sieht die Überlegungen der BNetzA zum finanziellen Ausgleich kritisch und plädiert für eine praxistaugliche Umsetzung.

Wenn zu viel Strom durch Wind oder Sonne im Stromnetz sind, müssen Netzbetreiber in Aktion treten. Hier ein Arbeiter vor einer Schaltanlage.

© kittirat roekburi Shutterstock

 

Die BNetzA hatte am 8. Juni 2026 ein Festlegungsverfahren (BK8-26-001-A) gemäß § 14 Abs. 1b S. 4 EnWG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs im "unbilanzierten" Redispatch eingeleitet und ein Eckpunktepapier zum Erlass einer Festlegung zur Kostenerstattung veröffentlicht.

Der BDEW sieht in der praktischen Umsetzung der von BNetzA gemachten Vorschläge erhebliche Herausforderungen. Die vorgesehene Prozess- und Abrechnungslogik geht weit über bisher etablierte Mechanismen hinaus und führt zu einer deutlichen Erhöhung der Komplexität in der operativen Abwicklung, was nicht nur sehr aufwendig, sondern auch sehr konfliktanfällig sein dürfte. Zusammenfassend besteht aus Sicht des BDEW ein erheblicher Bedarf an Standardisierung, Konkretisierung und Automatisierbarkeit der vorgesehenen Prozesse. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine praktikable Umsetzung im Massengeschäft gewährleistet werden

BDEW-Stellungnahme

In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2026 übt der BDEW daher deutliche Kritik an den Überlegungen der BNetzA. Die in dem Eckpunktepapier vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung kurzfristig erforderlicher Redispatch-Maßnahmen, stehen im Widerspruch zum gesetzlichen Grundsatz der Information „unverzüglich nach Kenntniserlangung“ und verursachen einen erheblichen zusätzlichen Umsetzungs- und Nachweisaufwand. Insbesondere führt die vorgeschlagene Berechnungslogik in den vier verschiedenen Varianten zu einem beträchtlichen Entwicklungsaufwand und damit Kosten. Außerdem wird die Nachvollziehbarkeit der Berechnung durch Zahlungsempfänger und Dritte stark eingeschränkt. Die massengeschäftstaugliche Umsetzung dieser Variantenvielfalt erzeugt einen hohen Implementierungsaufwand, weshalb ein vereinfachter Ansatz vorzuziehen ist. Mindestens aber ist eine angemessene Vorlaufzeit für die Umsetzung einzuräumen.

Außerdem muss die vollständige Wälzbarkeit sämtlicher Redispatch-Kosten gewährleistet bleiben. Es muss sichergestellt werden, dass Netzbetreiber ihre gesetzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs erfüllen können, ohne wirtschaftliche Risiken tragen zu müssen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Hintergrund

Hintergrund sind die gesetzlichen Anpassungen in § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 1b und 1c EnWG zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in den Verteilernetzen, die am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten sind (siehe hierzu BDEW-News-Beitrag vom 21. Januar 2026). Sofern oder soweit kein gezielter bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber (VNB) erfolgt, ist nach § 14 Abs. 1b EnWG der finanzielle Ausgleich nach § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 EnWG mit der Maßgabe vorzunehmen, dass der VNB als Bestandteil des nach § 13a Abs. 2 EnWG von ihm zu zahlenden finanziellen Ausgleichs an den Anlagenbetreiber einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) zu zahlen hat. Wirtschaftliche Vorteile, die der BKV durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage dem VNB zu erstatten.

Die BNetzA beabsichtigt mit der geplanten Festlegung insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden vorzugeben. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nachweis des tatsächlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Vorteile (finanzielle Kompensation) im Einzelfall schwierig und aufwendig sein könne. Pauschale Bestimmungsmethoden würden die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes durch den Anlagenbetreiber und die Prüfung der geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteile durch den VNB vereinfachen. Die BNetzA werde dabei auch Anreize, die durch die Bestimmungsmethode erzielt werden sollen, entwickeln. Dies gelte sowohl für Anreize gegenüber den VNB als auch gegenüber den Anlagenbetreibern und deren Direktvermarktern und BKV.

Insbesondere solle die finanzielle Kompensation dazu beitragen, eine vermehrte Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zu verhindern. Ein geeignetes Anreizsystem müsse daher insbesondere sicherstellen, dass eine vorherige und rechtzeitige Unterrichtung über die geplante Redispatch-Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 oder Abs. 1c S. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1a S. 4 EnWG durch den Netzbetreiber erfolge und dass diese vom BKV im Sinne einer Anpassung seines marktlichen Verhaltens verwertet werde.

Weiteres Verfahren

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erwartet der BDEW seitens der BNetzA die Konsultation eines Festlegungsentwurfs. Die BNetzA hatte dies für den Herbst 2026 angekündigt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen unter anderem zu der anstehenden Festlegung sowie zu den Aufgaben und Prozessen im Rahmen des Redispatch 2.0 und zu der bereits erlassenen Festlegung der BNetzA zu den notwendigen Weiterentwicklungen erhalten Sie im Laufe des BDEW-Informationstags „Redispatch 2.0 - Neue Anforderungen durch das EnWG 2025 und BNetzA-Festlegung(en)“ am 4. November 2026, online. Gegenstand sind zahlreiche Umsetzungsfragen, mit denen sich Netzbetreiber, Direktvermarkter oder Anlagenbetreiber täglich beschäftigen müssen. 

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