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Redispatch 2.0: BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung

BDEW-Arbeitsgruppen bereiten Umsetzung vor.

Strommasten mit Stromleitungen und Windkraftanlagen in Deutschland gesehen

© Elxeneize / Shutterstock

 

Am 8. Mai 2026 hat die BNetzA eine neue Festlegung zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0 samt Anlage zum bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM) veröffentlicht. Die drei bisher gültigen Festlegungen werden damit in einem Dokument zusammenfasst und deren Vorgaben entsprechend angepasst. Ziel ist es, eine zügige, aber schrittweise und systemschützende Realisierung des gezielten bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen zu fördern. Dabei gibt die BNetzA im Gegensatz zu den früheren Festlegungen dieses Mal lediglich Rahmenbedingungen vor, auf deren Grundlage die Prozesse durch die Branche ausgearbeitet werden. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und sorgt dafür, dass Prozesse zügiger angepasst werden können.    

Der BDEW sieht die finalen Festlegungen der BNetzA als weiteren Schritt, den Redispatch 2.0 praxistauglicher und zukunftssicherer zu gestalten und dadurch das Stromsystem insgesamt zu stabilisieren. Im Rahmen der Konsultation hat der BDEW Änderungen – u.a. im Bereich Bilanzierungsmodelle, Ausfallarbeit, Informationsbereitstellung sowie Kommunikationsprozesse – vorgeschlagen, die sich nun teilweise in der Festlegung der BNetzA wiederfinden. Der BDEW begrüßt zudem, dass sich künftig alle Marktrollen in die Prozessausarbeitung einbringen können und Lösung gemeinsam erarbeitet werden.

Inhalte der neuen Festlegung

Im Kern sieht die neue Festlegung der BNetzA zum Redispatch 2.0 – einhergehend mit den neuen Vorgaben in § 14 EnWG (siehe hierzu BDEW News vom 21. Januar 2026) – vor, dass die an die Verteilernetze angeschlossenen Anlagen nach und nach in das Planwertmodell und damit in den gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber überführt werden. In Hinblick auf das Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung in § 14 Abs. 1a EnWG Ende 2031 soll künftig möglichst viel Redispatch-Volumen nach den Vorgaben des Planwertmodells abgewickelt werden. Bis dahin wird der bilanzielle Ausgleich wie bisher durch den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten vorgenommen.

Um dieses Ziel zu erreichen, enthält die Festlegung weitere Neuerungen und Vereinfachungen, so beispielsweise Verbesserungen bei der Bestimmung der Ausfallarbeit oder eine Entlastung der Marktbeteiligten hinsichtlich der Datenaustauschverpflichtungen.

Vorgesehen ist auch eine bessere Zusammenarbeit der Netzbetreibern bei der Umsetzung des Planwertmodells. Danach ist es nicht erforderlich, dass jeder Verteilernetzbetreiber selbst die Bilanzkreisbewirtschaftung aufbaut und durchführt. Vielmehr bietet es sich gerade für kleinere Verteilernetzbetreiber an, sich zusammenzuschließen oder einen Dienstleister in Anspruch zu nehmen.

Für die Kommunikationsprozesse werden lediglich Rahmenbedingungen vorgegeben. Konkrete Prozesse sollen auf dieser Basis von der Branche entwickelt werden. Dadurch soll eine dynamische Fortentwicklung der Kommunikationsprozesse ermöglicht werden. Anpassungen sollen schneller vorgenommen werden können.

Laut BNetzA „… müssen die betroffenen Unternehmen [hierfür] vertrauensvoll und sachorientiert zusammenarbeiten. Das gilt insbesondere für die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber. Sie stehen in einer besonderen Verantwortung dafür, dass Redispatch über alle Netzebenen und betroffenen Marktrollen hinweg reibungslos funktioniert.“ Der BDEW wird die erforderliche inhaltlich eng begleiten.

Wie geht es weiter?

Die Festlegung enthält einige neue Regelungen, die es nun umzusetzen gilt. Die hierfür zuständigen Arbeitsgruppen des BDEW, dem bei der Umsetzung der Vorgaben eine zentrale Rolle zukommt, haben bereits auf Grundlage des Festlegungsentwurfs vor einigen Wochen mit den Vorbereitungen begonnen. Bei der weiteren Arbeit gilt es nun, verschiedene Fristigkeiten zu beachten:

  • Ab dem 1. Juli 2027 erfolgt der bilanzielle Ausgleich durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe der Festlegung, samt Anlage „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“.
  • Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 kann unter den Voraussetzungen der Anlage BilAReM der bilanzielle Ausgleich auch auf Verteilernetzbetreiber übertragen werden.
  • Erst mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tritt die Abschaffung der Pauschal-Abrechnung in Bestandskonstellationen in Kraft, um einen reibungslosen Wechsel in die Spitzabrechnung oder vereinfachte Spitzabrechnung zu ermöglichen.
  • In Anlage 1 zur Festlegung der „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (MaBiS) wird das Kapitel 17 zum 30. September 2026 aufgehoben. Einzelne Abschnitte hieraus werden in eine Anlage zur BilAReM überführt. Die Vorgaben der Anlage zur BilAReM sind sodann ab 1. Oktober 2026 (bis zur Aufhebung dieser Anlage zur BilAReM nach Tenorziffer 8) anzuwenden.
  • In den nächsten sechs Monaten werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam mit den Verteilernetzbetreibern und Branchenvertretern bundesweit einheitliche Prozesse für den elektronischen massengeschäftstauglichen Informationsaustausch entwickeln. Anfang November 2026 werden die dann ausgearbeiteten Vorschläge der Branche zur Konsultation vorgelegt. Anschließend sind die Prozesse nach weiteren drei Monaten, im Februar 2027 der BNetzA vorzulegen. Bei Bedarf können nach Ablauf der Frist weitere Prozesse der BNetzA vorgelegt und angepasst werden. Die Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Fall erneut allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Nach Prüfung und ggf. Anpassung der vorgelegten Prozessbeschreibungen veröffentlicht die BNetzA die Prozessbeschreibungen schließlich auf ihrer Internetseite.
  • Die Durchführung des erforderlichen elektronischen Informationsaustausches zwecks Umsetzung der durch die BNetzA veröffentlichten Prozesse erfolgt in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“. Diese müssen zuvor ebenfalls Gegenstand einer durch die BNetzA begleiteten Konsultation sein und im Anschluss durch die BNetzA veröffentlicht werden. Einen konkreten Zeitplan gibt es hierfür nicht. Für die am Ende erforderliche Implementierung der Prozesse in den Unternehmen soll jedoch eine ausreichende Frist vorgesehen werden.

Hintergrund

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs hat die BNetzA im September 2023 ein Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0 eröffnet. Im Zuge der Konsultation hat der BDEW eine Stellungnahme zu dem Festlegungsentwurf sowie eine weitere Stellungnahme in einer zweiten Konsultationsrunde eingereicht.

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