Das Bundeskabinett hat am 26. August die Eckpunkte für das geplante Wärmenetzpaket beschlossen. Damit soll der Rechtsrahmen für Fernwärme und Contracting grundlegend neu geordnet werden. Der BDEW bewertet die Eckpunkte insgesamt als gute Diskussionsgrundlage, fordert nun aber eine zügige gesetzliche Umsetzung und verlässliche Investitionsbedingungen.
Mit dem Wärmenetzpaket will die Bundesregierung den Aus-, Um- und Neubau von Wärmenetzen erleichtern und zugleich Verbraucherrechte und Preistransparenz stärken. Die Regelungen der AVBFernwärmeV und der FFVAV sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Auch die WärmeLV sowie Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere § 556c BGB, sollen angepasst werden. Das neue Wärmenetzgesetz soll grundsätzlich sowohl für Fernwärme als auch für Contracting gelten.
Der BDEW sieht darin einen wichtigen Schritt für die Wärmewende. Die Unternehmen benötigten jetzt verlässliche Rahmenbedingungen, Investitionssicherheit und einen praxistauglichen Rechtsrahmen. Insbesondere die bisherigen Vorgaben der Wärmelieferverordnung und des § 556c BGB sind ein Hemmnis für den Ausbau. Wärmenetzanschlüsse müssen im Mietrecht gegenüber anderen Heizungsoptionen wettbewerblich gleichgestellt werden. Die vorgelegten Eckpunkte enthalten hier aus Sicht des Verbandes einen ausgewogenen Interessenausgleich.
Ein Schwerpunkt des Pakets liegt auf der Preisbildung. Die Anforderungen an Preisänderungsklauseln sollen transparenter und vorhersehbarer werden. Am Prinzip aus Kosten- und Marktelement soll festgehalten werden, Gas-Börsenpreisindizes sollen im Marktelement künftig ausgeschlossen sein.
Zudem soll es möglich werden, Preisänderungsklauseln stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur auszurichten. Investitionen in Dekarbonisierung und Netzausbau sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anpassungen der Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln ermöglichen. Diesen Ansatz begrüßt der BDEW ausdrücklich. Die Dekarbonisierung der Wärmenetze verändert die Kostenstrukturen grundlegend. Diese Veränderungen müssen sich rechtssicher sowohl in Basispreisen als auch in Preisänderungsklauseln abbilden lassen. Entscheidend ist zugleich, dass notwendige Investitionen in Netze und klimaneutrale Erzeugung refinanzierbar bleiben.
Vorgesehen sind außerdem eine bundesweite ex-post-Preisaufsicht und eine verpflichtende Preistransparenzplattform. Wärmeversorgungsunternehmen sollen zentrale Preis- und Kostenbestandteile gegenüber einer Bundesbehörde offenlegen. Der BDEW unterstützt eine Stärkung der Preisaufsicht grundsätzlich, warnt jedoch vor Doppelregulierung und zusätzlicher Bürokratie. Neue Instrumente sollten an die bestehende kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht anknüpfen. Bei der Preistransparenz plädiert der Verband dafür, auf den Erfahrungen der bereits seit 2024 von BDEW, AGFW und VKU betriebenen Plattform aufzubauen.
Kritisch sieht der BDEW dagegen die geplante neue branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle. Nach den Eckpunkten soll sie für Streitigkeiten über Netzanschluss, Wärmelieferung, Messung und Leistungsanpassung zuständig sein. Der Verband hält eine eigene neue Stelle angesichts der geringen Zahl an Streitfällen nicht für erforderlich und spricht sich dafür aus, die Fernwärme weiterhin bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes zu belassen.
Änderungen sind auch im Mietrecht vorgesehen. Bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Dritten in die Heizungsanlage soll eine monatliche Mehrbelastung der Mieter von höchstens 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche möglich werden. Zudem soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und WärmeLV auf bislang selbstversorgte Mieter, insbesondere Haushalte mit Gasetagenheizung, erweitert werden. Die Bundesregierung will damit zum einen die Interessen vor allem der Mieter bzgl. Kostenklarheit und -kontrolle wahren und zum anderen den Gordischen Knoten beim Ausbau der Wärmenetze durchschlagen. Die Branche hatte den „50-Cent-Ansatz“ als mögliche Kompromisslinie entwickelt.
Aus Sicht des BDEW reicht ein neuer Rechtsrahmen allein jedoch nicht aus. Parallel muss die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze auf mindestens 3,5 Milliarden Euro jährlich erhöht und über 2030 hinaus verstetigt werden. Zudem fordert der Verband nach dem EuGH-Urteil eine zügige Novelle und langfristige Ausgestaltung des KWKG. Insgesamt sind die Eckpunkte aber eine sehr gute Grundlage für die Wärmewende. Entscheidend ist, den entstandenen Attentismus zu beenden und schnell einen praxistauglichen Gesetzentwurf vorzulegen.