„Das Wärmenetzpaket ist ein zentraler Baustein für das Gelingen der Wärmewende. Dafür brauchen die Unternehmen jetzt verlässliche Rahmenbedingungen, Investitionssicherheit und einen Rechtsrahmen, der die Transformation in der Praxis ermöglicht.
Ein zentrales Hemmnis für den weiteren Wärmenetzausbau sind nach wie vor die nicht mehr zeitgemäßen Regelungen der Wärmelieferverordnung und des § 556c BGB. Wärmenetzanschlüsse müssen im Mietrecht gegenüber anderen Heizungsoptionen wettbewerblich gleichgestellt werden. Die Eckpunkte enthalten nun einen ausgewogenen und praxistauglichen Interessenausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Verbraucher und den Anforderungen an einen wirtschaftlichen Ausbau und Betrieb der Wärmenetze.
Die Dekarbonisierung der Wärmenetze verändert die Kostenstrukturen grundlegend. Diese Veränderungen müssen sich rechtssicher sowohl in den Basispreisen als auch in den Preisanpassungsklauseln abbilden lassen. Der BDEW begrüßt daher, dass mit entsprechenden Regelungen in einem künftigen Wärmenetzgesetz hierfür ein konsistenter und verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen wird.
Der BDEW unterstützt eine Stärkung der bestehenden Preisaufsicht. Diese darf jedoch nicht zu Doppelregulierung oder neuer Bürokratie führen. Neue Instrumente sollten an die bestehende kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht anknüpfen. Entscheidend ist, dass notwendige Investitionen in Wärmenetze und klimaneutrale Erzeugung verlässlich refinanzierbar bleiben. Im Hinblick auf die Transparenz von Fernwärmepreisen haben BDEW, AGFW und VKU seit 2024 gute Erfahrungen mit der Preistransparenzplattform gemacht. Auf diese Datengrundlage sollte jetzt aufgebaut werden, auch wenn sich Zuständigkeiten ändern.
Der Einrichtung einer neuen Schlichtungsstelle für die Wärmeversorgung stehen wir skeptisch gegenüber. Die geringe Anzahl an Streitfällen rechtfertigt aus unserer Sicht keine eigene Schlichtungsstelle. Es sollte an der Zuständigkeit der Universalschlichtungsstelle des Bundes für die Fernwärme festgehalten werden.
Um die notwendigen Investitionen in die Wärmeversorgung zu ermöglichen, muss parallel zur Umsetzung der Eckpunkte die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) auf mindestens 3,5 Milliarden Euro jährlich erhöht und über 2030 hinaus verstetigt werden. Zugleich brauchen wir dringend Klarheit beim KWKG: Nach dem EuGH-Urteil muss das Gesetz zügig novelliert und die Förderung langfristig ausgestaltet werden.
Insgesamt sind die vorgelegten Eckpunkte eine gute Diskussionsgrundlage, weil sie die Interessen von Kunden in Bezug auf Preiskonditionen sowie Anschlussbedingungen und die Notwendigkeit zur Transformation der Wärmenetze in ein ausgewogenes Verhältnis setzen. Jetzt kommt es darauf an, sie zügig in einen praxistauglichen Gesetzentwurf zu überführen und das parlamentarische Verfahren voranzutreiben.“