„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute bestätigt: Die Förderung im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) ist keine staatliche Beihilfe. Das ist ein wichtiges Signal für die Energiebranche und schafft die dringend notwendige Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).
Mit seiner Entscheidung folgt der EuGH der Vorinstanz und widerspricht der Einschätzung der EU-Kommission, die 2021 eine Beihilfeeigenschaft angenommen und die Weiterentwicklung des KWKG unter einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt hatte. Diese Unsicherheit ist nun ausgeräumt.
Die KWK ist eine hocheffiziente Technologie, die steuerbare Stromerzeugung und Wärmeversorgung verbindet. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Strom- und Wärmesektor. Rund 56 Gigawatt des deutschen Kraftwerksparks verfügen über eine Nutzwärmeauskopplung und machen damit einen erheblichen Teil der steuerbaren Erzeugungskapazitäten in Deutschland.
Jetzt muss die Bundesregierung die Weiterentwicklung des KWKG zügig in die Tat umsetzen. Ein langfristiger Investitionsrahmen und Planungshorizont sind notwendig, um die Transformation der kommunalen Strom- und Wärmeversorgung erfolgreich fortsetzen zu können. Zugleich flankiert die Kraft-Wärme-Kopplung das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) sinnvoll beim Aufbau steuerbarer Erzeugungskapazitäten und bei der Gewährleistung von Versorgungssicherheit in den Bereichen Strom und Wärme. KWK-Anlagen werden häufig von Stadtwerken für die öffentliche Versorgung betrieben und liegen meist in unmittelbarer Nähe zu den Verbrauchsschwerpunkten, insbesondere Städten. Dort tragen sie dazu bei, vor allem Lastspitzen im Winter zu decken.
Wir brauchen jetzt schnell einen verlässlichen Rahmen. Wichtige Eckpunkte dazu haben wir in unserem Positionspapier „BDEW-Eckpunkte für eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes“ genannt. Hier besteht Zeitdruck: Zusagen für neue Versorgungsanschlüsse beim Wärmenetzausbau sind auf Grund der begrenzten Laufzeit des KWKG schon jetzt teilweise stark eingeschränkt. Eine rechtssichere KWKG-Verlängerung muss daher spätestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.“