Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 7. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (NatInfG) vorgelegt.
Der BDEW begrüßt einzelne Ansätze des Gesetzentwurfs, die auf eine Flexibilisierung und Beschleunigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abzielen. Positiv ist insbesondere die Erweiterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf angrenzende Naturräume, die Anerkennung weiterer Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der vorgesehene Bonus für bevorratete Kompensationsmaßnahmen. Ebenfalls sachgerecht ist die Einführung von Naturgutschriften als zusätzliches Finanzierungsinstrument für Naturschutzmaßnahmen, solange und soweit bestehende landesrechtliche Ökokonto- und Ökopunktesysteme hiervon unberührt bleiben. Abgesehen davon besteht dringender Anpassungsbedarf, den wir ausführlich beschreiben.
Die fünf wichtigsten Punkte sind:
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Anpassung des überragenden öffentlichen Interesses (§ 1a BNatSchG-E)
Die neue Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse ist aus Sicht des BDEW nicht erforderlich und zu streichen; sollte sie dennoch beibehalten werden, muss jedenfalls der Verfassungsrang der öffentlichen Wasserversorgung ausdrücklich berücksichtigt werden. -
Anpassung der Regelung zur Natürlichen Infrastruktur (§ 20a BNatSchG-E)
Die geplante Regelung zur Natürlichen Infrastruktur ist zu weit und unbestimmt gefasst; insbesondere unklare Flächenkategorien müssen gestrichen oder präzisiert werden, damit Vorhabenträger die betroffenen Flächen rechtssicher antizipieren können. -
Streichung der Malus-Regelungen (§§ 15 Abs. 3b u. 6b BNatSchG-E)
Die vorgesehenen pauschalen Aufschläge von 20 % beim Eingriff in Natürliche Infrastruktur sowie bei der Wahl der Ersatzzahlung sind rechtlich und fachlich nicht überzeugend und müssen gestrichen werden. -
Ermöglichung der Realkompensation für Turm- und Mastbauten (§ 15 Abs. 6c (neu) BNatSchG)
Für Windenergieanlagen und Netze ist eine praxistaugliche Sonderregelung erforderlich, damit eine Realkompensation des Landschaftsbildes rechtssicher, bundeseinheitlich und ohne zusätzliche Verfahrensverzögerungen möglich bleibt. - Sonderregelung für Energieleitungen schaffen (§ 14 Abs. 4 BNatSchG-E)
Die für Verkehrswege vorgesehene Ausnahme von der Eingriffsregelung muss auf Energieleitungen und die für deren Betrieb notwendigen Anlagen ausgeweitet werden, da auch deren Unterhaltung der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Sicherheit der Infrastruktur dient.