Die Novellierung des europäischen Netzkodex zu Anforderungen an den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (Network Code on Requirements for grid connection of generators – NC RfG) rückt näher. Nach langjähriger intensiver fachlicher Diskussion hat die Europäische Kommission das abschließende Komitologieverfahren zum „NC RfG 2.0“ gestartet und den Stakeholdern im Rahmen einer Konsultation vom 8. Juli bis zum 25. August 2026 noch einmal Gelegenheit zur Kommentierung der aktuellen Textfassung gegeben.
Die Novellierung des NC RfG aus dem Jahr 2016 war insbesondere notwendig geworden, um auch für neue Netznutzergruppen (v.a. Stromspeicher, Ladeinfrastruktur) einheitliche technische Anforderungen zum Netzanschluss zu definieren. Zudem wurden technische Anforderungen an die heutigen Bedarfe des Netzbetriebs angepasst. Regelungslücken wurden geschlossen, unklare Regelungen verbessert.
Neu im novellierten Network Code „RfG 2.0“ ist insbesondere:
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs über Stromerzeugungsanlagen hinaus: Formulierung spezifischer Anforderungen an neue Technologien, insbesondere Stromspeicher und Vehicle-to-Grid-Technologien
- Überarbeitete Kriterien für eine „maßgebliche Modernisierung“, nach der der RfG 2.0 auch auf Bestandsanlagen anzuwenden ist
- Spezielle Vorschriften für die Vorhaltung netzbildender Eigenschaften (grid-forming)
- Regelungen zur Zertifizierung von E-Mobilität-Technologien (im technischen Anhang)
Der BDEW tritt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2026 (s. anhängend) für ausgewogene Regelungen ein, die sowohl die Belange der Netzbetreiber als auch die der Netzanschlussnehmer berücksichtigen. Kernforderungen des BDEW sind:
- Eindeutiges Verständnis zum Tatbestand der „maßgeblichen Modernisierung“ von Bestandsanlagen
- Keine Verpflichtung an ÜNB, eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Anwendung einzelner Regelungen auf Bestandsanlagen durchzuführen; Beibehaltung der „Kann-Regelung“ aus dem NC RfG 1.0
- Fortführung der Möglichkeit für Netzbetreiber, Ausnahmen für Technologiegruppen zu beantragen
- Klarstellung, dass für Bestandsanlagen, die noch vor Anwendungsbeginn des NC RfG 1.0 an das Netz angeschlossen wurden und die seitdem nicht modernisiert wurden, weder RfG 1.0 noch RfG 2.0 gelten
Die Überarbeitung des NC RfG hat sich aufgrund intensiver fachlicher Diskussionen vor allem zwischen der Stromerzeugungssparte und den Netzbetreibern stark verzögert. Mit dem jetzt gestarteten Komitologieverfahren rückt der Abschluss des Verfahrens näher.
Der neue NC RfG wird voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027 in Kraft treten. Der Großteil der Regelungen wird für Neuanlagen, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten oder später ans Netz gehen, gelten, einige Regelungen nur für noch später angeschlossene Anlagen. Für Bestandsanlagen werden sie nach „maßgeblicher Modernisierung“ anzuwenden sein.
In Deutschland werden die Regelungen bei der nächsten Aktualisierung in die Technischen Anwendungsregeln (TAR) zum Netzanschluss des VDE FNN übernommen und dort näher ausgestaltet.
Darüber hinaus äußert sich der BDEW in der vorliegenden Stellungnahme zu Plänen der Europäischen Kommission, Anhang B der sogenannten Inter-TSO-Compensation Verordnung (VO (EU) 838/2010, kurz ITC-Verordnung) zu streichen. Diese Streichung soll dem Vernehmen nach gemeinsam mit dem NC RfG 2.0 beschlossen werden. Sie wird vom BDEW abgelehnt, da damit eine EU-Regelung zur Begrenzung von Einspeisenetzentgelten entfiele.