Das BMUKN hat am 15. Juli 2026 den Referentenentwurf zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vorgelegt, Ziel der Novelle ist bestehende Hemmnisse bei der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen zu beseitigen und die praktische Anwendung der seit 2023 geltenden Regelungen zu erleichtern. Vorgesehen sind unter anderem Vereinfachungen bei der Güteüberwachung (insbesondere für mobile Aufbereitungsanlagen), der Abbau bürokratischer Pflichten, die Digitalisierung der Dokumentation sowie Konkretisierungen für den Vollzug.
Der BDEW begrüßt die Zielrichtung, sieht jedoch weiteren Anpassungsbedarf. So sind zum Beispiel bundeseinheitliche Regelungen für geogen belastete Gebiete erforderlich. Standorttypisches Boden- und Ausbruchmaterial sollte möglichst am Herkunftsort oder im räumlichen Umfeld verwertet werden können. Weiter fordert der BDEW eine klare Kleinstmengenregelung damit bei kleineren Baumaßnahmen vereinfachte Untersuchungs-, Charakterisierungs- und Nachweispflichten gelten können.
Ausdrücklich begrüßt wird die Klarstellung, dass zwischen EBV und Wasserschutzgebieten das jeweils höhere Schutzniveau maßgeblich ist. Damit der danach erforderliche Vergleich der Schutzniveaus jedoch rechtssicher gelingt, müssen Begrifflichkeiten und Stoffklassendefinitionen beider Regelungsregime noch stärker harmonisiert werden.