Die Bundesregierung hat Ende April 2026 den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts angenommen. Der Bundesrat hat sich am 12. Juni 2026 zum Entwurf positioniert. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und ändert auch den allgemeinen Bußgeldrahmen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Mit der Richtlinie sollen EU-weit einheitliche Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. Diese neuen Straftatbestände betreffen auch die Energie- und Wasserwirtschaft, da hier zahlreiche Anlagen betrieben und Produkte eingesetzt werden und sich Auswirkungen auf Planungs-, Genehmigungs- und Betreiberpflichten ergeben können.
Für die anstehenden Beratungen im Bundestag hat die Geschäftsstelle eine Aktualisierung der BDEW-Stellungnahme für die Verbändeanhörung von November 2025 vorgenommen. Einigen BDEW-Forderungen wurde im Kabinettsbeschluss entsprochen. Dringender Anpassungsbedarf bleibt bei § 327a StGB (Unerlaubte Ausführung von Vorhaben): Hier darf nicht die Gefahr bestehen, dass Rechtsunsicherheiten über die Genehmigungsbedürftigkeit eine Strafbarkeit auslösen.