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Ausbau der Ladeinfrastruktur wettbewerblich sichern

Der Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung von 2019 enthält Ziele und Maßnahmen für den Ladeinfrastrukturausbau bis 2030, die die Regierung sukzessive umsetzt. Dazu zählen das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), die Ladesäulenverordnung (LSV) sowie das Schnellladegesetz (SchnellLG). Der BDEW kommentiert.

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© Petair / Shutterstock

Der Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung von 2019 enthält Ziele und Maßnahmen für den Ladeinfrastrukturausbau bis 2030, die die Regierung sukzessive umsetzt. Dazu zählen das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das am 5. März durch den Bundesrat beschlossen wurde, die am 12.05. im Kabinett verabschiedete Ladesäulenverordnung (LSV) sowie das am 20.05. im Bundestag verabschiedete Schnellladegesetz (SchnellLG). Der BDEW kommentiert.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das GEIG ist am 6. März 2021 in Kraft getreten. Gegenüber dem ersten Entwurf hat es erhebliche Verbesserungen gegeben. Konkret zählt hierzu die Absenkung der Schwellenwerte für die Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur („Leerrohre“) bei Neubauten. Bei Wohngebäuden wurde dieser von 10 auf 5 Stellplätze abgesenkt, bei Nicht-Wohngebäude von 10 Stellplätzen auf 6.

Positiv ist zudem auch die neu verankerte Option für Nicht-Wohngebäude (Bestand und Neubau), Ladepunkte an einer Liegenschaft zu bündeln. Damit wurde ein gemeinsamer Vorschlag von BDEW und HDE aufgegriffen. Dies schafft die Möglichkeit einer bedarfsgerechteren Ladeinfrastruktur. Auch der neu geschaffene § 12 trägt durch die Bündelung von Ladepunkten oder die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur im Quartier zu einer größeren Flexibilität in der Umsetzung bei.

Der BDEW hätte an einigen Stellen ein noch höheres Ambitionsniveau für notwendig erachtet, um insbesondere das Potenzial der privaten Ladeinfrastruktur gänzlich auszuschöpfen. Dazu zählt die nicht ausreichende Absenkung des Schwellenwertes für Wohngebäude, um auch Ein- und Zweifamilienhäuser zu erfassen. Auch bei den Vorgaben für Bestandsgebäude gibt es noch Luft nach oben u.a. hinsichtlich des Schwellenwertes.

Insgesamt ist das GEIG jedoch ein wichtiger und richtiger Schritt, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter voranzutreiben.

Lesen Sie zum Thema auch den News-Beitrag vom 16. März.

Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV)

Zur Überarbeitung der LSV hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am 10. Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Konsultation vorgelegt. Aufgrund der ebenfalls anstehenden Novelle der europäischen Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID), die mit der LSV in nationales Recht umgesetzt wird, hat sich der BDEW in seiner Stellungnahme am 21. Dezember 2020 dafür ausgesprochen, dass die LSV nur in geringem Umfang hinsichtlich grundlegender unstrittiger Aspekte überarbeitet wird. Am 12. Mai hat das Bundeskabinett nun einige Änderungen an der Ladesäulenverordnung beschlossen, die von dem Referentenentwurf aus dem Dezember deutlich abweichen.

Unter anderem beinhaltet der neue im Kabinett beschlossene Entwurf nun eine Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten in allen Ladesäulen. Mit dieser Regelung soll ein einheitliches Bezahlsystem für das ad-hoc-Laden gewährleistet werden. Der BDEW hatte in seiner Stellungnahme aus dem Dezember 2020 den Kompromissvorschlag im damaligen Referentenentwurf begrüßt, der sowohl ein Kartenterminal als auch das kontaktlose Zahlen durch Vorhalten einer Karte oder eines mobilen Endgeräts via NFC oder eine browserbasierte Lösung ermöglichte. Damit wurde den Ladesäulenbetreibern die Wahl des Systems ermöglicht. Mit der nun vorgesehenen Verpflichtung zum Einbau eines Kartenlesegerätes wird ein System vorgeschlagen, das vor dem Hintergrund von lediglich 5-10 % ad-hoc-Ladevorgängen weder ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist noch zukunftsorientiert und vor allem nicht niederschwellig umsetzbar ist. Aus diesen Gründen spricht sich der BDEW klar gegen ein verpflichtendes Kartenlesegerät aus. Aus Sicht des Verbandes erfüllen insbesondere webbasierte Lösungen die Anforderungen an ein Bezahlsystem für das ad-hoc Laden sowohl mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis als auch die Zukunfts- und europäische Anschlussfähigkeit am besten.

Schnellladegesetz (SchnellLG)

Das SchnellLG bildet den rechtlichen Rahmen für das angekündigte 1.000-Standorte Programm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Der Referentenentwurf wurde am 28. Dezember 2020 zur Konsultation veröffentlicht, am 10. Februar 2021 folgte die Kabinettsbefassung. Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das SchnellLG verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrates folgte am 28. Mai. Ziel des Gesetzes soll die Gewährleistung eines bundesweit flächendeckenden, bedarfsgerechten Aufbaus von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge sein, wobei dem BMVI die Planung und Koordinierung von Aufbau und Betrieb, die Überwachung der Zweckerreichung sowie die initiale Bereitstellung von finanziellen Mitteln in der Markthochlaufphase obliegen.

Der BDEW hat nach einer ersten Stellungnahme am 6. Januar 2021 eine weiterführende Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss am 22. März 2021 eingereicht. Das nun beschlossene SchnellLG wurde im Vergleich zum ersten Entwurf an zahlreichen Stellen deutlich verbessert. Positiv für die Beobachtung der Auswirkung auf den Markt ist, dass der Monitoringprozess gestrafft wurde. Ein erster Bericht zum Umsetzungsstand soll bereits 2024, statt wie ursprünglich vorgesehen 2025, und dann im zweijährigen statt im fünf-Jahres-Rhythmus erfolgen. Außerdem wurde die Flächenkulisse zumindest mit der Einbeziehung unbewirtschafteter Rastplätze erweitert. Bezüglich der Losgrößen wurde vorgesehen, diese zu verkleinern, um die Beteiligung von KMU an den Ausschreibungen zu erleichtern.

Aus Sicht des BDEW fehlt jedoch ein deutliches Bekenntnis der Bundesregierung zum wettbewerblichen, privatwirtschaftlichen Ausbau der Schnellladeinfrastruktur. Der Verband hat in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass der Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für eine bedarfsgerechte, kundenfreundliche und kosteneffiziente Ausgestaltung wettbewerblich erfolgen sollte, Eingriffe des Staates in den Markt der Rahmensetzung dienen sollten und den Marktmechanismus nicht außer Kraft setzen dürfen. Weiterhin wurden eine zeitliche Befristung des Gesetzes und die Aufnahme eines Ausstiegsszenarios für die Überführung in den wettbewerblichen Markt, die der BDEW ebenfalls gefordert hatte, nicht berücksichtigt. Zudem fehlt nach wie vor eine klare Definition der Flächenabdeckung. Im nächsten Schritt erarbeitet das BMVI nun ein Konzept zur Erfüllung der Zielsetzung des Gesetzes und legt dieses dem zuständigen Ausschuss des Bundestages vor. Das Konzept soll die methodischen Grundlagen und Kriterien zur Ermittlung des Bedarfs an Schnellladestandorten, die Mindestanforderungen an die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Grundsätze zur Berücksichtigung der Bestandsladeinfrastruktur beinhalten.

Elektromobilität: Mehr als nur Autos - BDEW 10 Punkte Papier für Ladeinfrastrukturausbau

Zur Fokussierung der Diskussion auf die zentralen Herausforderungen des Ladeinfrastrukturausbaus hat der BDEW ein 10-Punkte-Papier mit Empfehlungen für die Bundesregierung erstellt, wie der schnelle und stabile Ausbau des öffentlichen und privaten Ladenetzes gelingen kann.

Weitere Informationen und Forderungen des BDEW finden Sie hier.

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