Es gelten viele neue Vorgaben zu Umweltaussagen. Zur Unterstützung in der umwelt- und klimabezogenen Werbung und der Unternehmenskommunikation, hat der BDEW eine Übersicht zu Umweltbegriffen aus dem Unionsrecht erarbeitet.
Am 19. Februar 2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verkündet. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die sogenannte Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-RiLi) um. Die verschärften Anforderungen an umwelt- und klimabezogene Werbeaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten ab dem 27. September 2026. Aussagen über künftige Umweltleistungen – etwa Klimaziele – sind nur noch zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen, die in einem detaillierten Umsetzungsplan festgelegt und regelmäßig extern überprüft werden. Zudem wird die sogenannte „Schwarze Liste“ erweitert. Per se verboten sind künftig insbesondere:
- Allgemeine Umweltaussagen wie z.B. „umweltfreundlich“, sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage klar und hervorgehoben unmittelbar auf demselben Medium spezifiziert wird
- Nachhaltigkeitssiegel, soweit es sich nicht um ein staatliches Siegel handelt oder es nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht
- Unzutreffende Reichweitenangaben, d.h. Umweltversprechen für ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Aspekte betreffen
- Produktbezogene Werbung mit bloßer Treibhausgaskompensation, wie z.B. „klimakompensiert“
Für Energie- und Wasserversorgungsunternehmen bedeutet dies erheblichen Anpassungsbedarf bei Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen, insbesondere bei Aussagen zu Klimaneutralität, allgemeinen Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben und Klimazielen.
Die BDEW Anwendungshilfe bietet einen kompakten Überblick über die wesentlichen rechtlichen Änderungen und zeigt, worauf Unternehmen künftig achten sollten, wenn Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, Vertrieb oder Unternehmenskommunikation verwendet werden.
Besonders hilfreich ist die Tabelle zu den Umweltbegriffen aus dem Unionsrecht. Hintergrund ist, dass allgemeine Umweltaussagen nach dem UWG nur zulässig sind, wenn die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, mit offiziell anerkannten Umweltkennzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht steht. Als Beispiel für eine unionsrechtlich vorgegebene Umwelthöchstleistung nennt die Gesetzesbegründung die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001. Die Tabelle soll daher eine praktische Hilfestellung geben, welche Begriffe aus dem Unionsrecht — etwa zu Biogas oder erneuerbaren Energien — in der Kommunikation verwendet werden können.
Der BDEW verweist für weitere Informationen auch auf den BDEW-Informationstag am 27. April 2026 Umweltwerbung: UWG-Änderungsnovelle und die geplante Umsetzung der EmpCo-Richtlinie.