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Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur

BDEW adressiert Nachbesserungsbedarf: Energieinfrastrukturprojekte dürfen nicht erschwert oder verteuert werden

Wiese mit blauem Himmel und Stromleitungen

© Scottsharp1991 / shutterstock

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 7. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (NatInfG) vorgelegt. Der BDEW hat fristgerecht Stellung genommen, kritisiert die Anhörungsfrist von lediglich drei Werktagen jedoch scharf. Eine Einbindung der Mitgliedsunternehmen war erneut nicht möglich, obwohl die Föderale Modernisierungsagenda regelmäßig eine Anhörungsfrist von vier Wochen vorsieht.

Positives für die Praxis

Dabei enthält der Entwurf durchaus Positives: Die Erweiterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf angrenzende Naturräume, der 15 Prozent-Bonus für bevorratete Kompensationsmaßnahmen und die Einführung von Naturgutschriften gehen in die richtige Richtung. Letztere allerdings nur, soweit bestehende landesrechtliche Ökokonto- und Ökopunktesysteme unberührt bleiben.

Negatives für die Praxis

Deutliche Kritik übt der BDEW an drei zentralen Punkten: Das neue überragende öffentliche Interesse für Schutzgebiete und Moore (§ 1 Abs. 1a BNatSchG-E) ist systemwidrig und sollte gestrichen werden, es trifft besonders die steuerbare Erzeugungsseite (Backup-Kraftwerke, Pumpspeicher), die selbst bislang kein gesetzlich gesichertes überragendes öffentliches Interesse genießt. Zumindest muss der Verfassungsrang der öffentlichen Wasserversorgung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Die neue Flächenkategorie der „Natürlichen Infrastruktur" (§ 20a BNatSchG-E) ist zu weit und unbestimmt gefasst, Vorhabenträger müssen antizipieren können, welche Flächen betroffen sind. Und die pauschalen 20 Prozent -Malus-Regelungen beim Eingriff in Natürliche Infrastruktur und bei der Wahl der Ersatzzahlung (§§ 15 Abs. 3b, 6b BNatSchG-E) verteuern die Energieinfrastruktur und hier insbesondere den Netzausbau ohne fachliche Rechtfertigung. Sie sind aus Sicht des BDEW zu streichen.

Darüber hinaus fordert der BDEW zwei Ergänzungen. Zum einen muss die für Verkehrswege vorgesehenen Ausnahme von der Eingriffsregelung auf die Unterhaltung von Energieleitungen ausgeweitet werden (§ 14 Abs. 4 BNatSchG-E). Zum anderen braucht es eine bundeseinheitliche Regelung zur Realkompensation des Landschaftsbilds bei Mast- und Turmbauten (§ 15 Abs. 6c BNatSchG neu) mit pauschalierter Ersatzzahlung von 250 Euro je Meter Anlagenhöhe und voller Anrechenbarkeit von Realkompensationsmaßnahmen. Seit dem BVerwG-Urteil vom September 2024 herrscht hier Rechtsunsicherheit. Zudem gibt es einen Flickenteppich unterschiedlicher Ländervorgaben. Windenergie- und Netzausbauvorhaben werden dadurch erheblich verzögert.

Diese und weitere Punkte adressiert der BDEW in seiner Stellungnahme. Es kommt nun darauf an, das weitere Verfahren eng zu begleiten und die genannten Verbesserungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses herbeizuführen. 

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