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Mehr Flexibilität im Stromnetz:

BDEW adressiert Nachbesserungsbedarf beim Beschleunigungsgesetz für Planungs- und Genehmigungsverfahren

Solaranlagen und Strommasten

© elxeneize / shutterstock

 

Am 23. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromnetz und zur Gewährleistung der Stromversorgung“ eingeleitet. Das Artikelgesetz umfasst mehrere Gesetze, u.a. das „Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit“ (FlexBG) sowie Änderungsgesetze zum EnWG und WHG. Der BDEW hat sich erneut innerhalb einer sehr kurzen Anhörungsfrist positioniert.

Ziel und Reichweite des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzes ist es, zentrale Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen, wobei sich der Entwurf fokussiert auf die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher mit Zuschlag nach dem StromVKG, die Beschleunigung der Verfahren für Pumpspeicherkraftwerke und die Beschleunigung von bestimmten Vorhaben und Maßnahmen in Hafengebieten für den Offshore-Ausbau. Der Entwurf enthält insoweit keine umfassenden Beschleunigungsansatz, sondern reiht sich in themenbezogene Beschleunigungsgesetze ein.

Diese Initiative unterstützt der BDEW, sieht jedoch an zentralen Stellen weiteren Nachbesserungsbedarf. Zur Beschleunigung des Netzausbaus, den der Entwurf bisher nicht adressiert, hat der BDEW jüngst konkrete Vorschläge in seinem Positionspapier für ein Beschleunigungspaket für den Hochspannungsnetzausbau vorgelegt.

Kritikpunkte und Forderungen des BDEW

Die aus Sicht des BDEW 10 wichtigsten Punkte zum vorliegenden Gesetz sind:

  1. Beim FlexBG sollte der Anwendungsbereich so erweitert werden, dass die Beschleunigungsregelungen früher greifen – etwa bereits mit der Angebotsabgabe nach dem StromVKG. Bislang ist ein wirksamer Zuschlag Voraussetzung; das kommt oftmals zu spät, sodass die Beschleunigungsregelungen dann kaum noch wirken können.
  2. Die im FlexBG vorgesehenen Erleichterungen im BImSchG-Genehmigungsverfahren sollten zudem auf Umspannwerke, Transformatoren und Konverter ausgedehnt werden. Diese Anlagen sind für den Stromnetzausbau unverzichtbar, fallen aber bislang nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs.
  3. Die dritte Säule des Gesetzes, die ebenfalls im FlexBG geregelt ist, sollte über Offshore-Konverterplattformen hinaus auch auf die Herstellung und den Transport von Offshore-Windenergieanlagen in Hafengebieten erstreckt werden. Nur so profitieren alle für den Offshore-Ausbau notwendigen Hafenvorhaben vom überragenden öffentlichen Interesse und dem verkürzten Rechtsweg.
  4. Betreibern bereits laufender Genehmigungsverfahren sollte ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie die neuen FlexBG-Beschleunigungsregelungen anwenden wollen. So lässt sich vermeiden, dass sich in weit fortgeschrittenen Verfahren durch nachträgliche Änderungen bei Entscheidungsgegenstand, Verfahrensart oder Zuständigkeit ungewollte Verzögerungen ergeben.
  5. Beim EnWG müssen die Verweise auf das Verwaltungsverfahrensgesetz dringend an die Änderungen durch das Infrastrukturzukunftsgesetz angepasst werden. Andernfalls laufen zahlreiche fachgesetzliche Verweise ins Leere und die Anwendung der Regelungen in der Praxis wird erschwert.
  6. Weiter sollte im EnWG die Netzanschlussleitung eines Pumpspeicherkraftwerks nur auf Antrag des Vorhabenträgers in dessen Planfeststellungsverfahren einbezogen werden. Da die Netzanbindung in der Praxis auch durch den Netzbetreiber erfolgen kann, vermeidet dies unnötige Abgrenzungsprobleme zwischen Vorhabenträger und Netzbetreiber.
  7. Auch sollte im EnWG die sogenannte Deltaprüfung für Ersatzneubauvorhaben nicht nur für die UVP-Prüfung, sondern auch für den Natur- und Artenschutz gelten. Dadurch beschränkt sich die Prüfung auf die durch das Vorhaben verursachte Mehrbelastung.
  8. Im WHG sollten unbefristete wasserrechtliche Bewilligungen nicht nur für Pumpspeicherkraftwerke, sondern ebenso für die öffentliche Wasserversorgung möglich sein. Als zentrale, nicht substituierbare Aufgabe der Daseinsvorsorge darf die öffentliche Wasserversorgung gegenüber energiewirtschaftlichen Nutzungen nicht schlechter gestellt werden.
  9. Zudem sollten Erleichterungen bei der wasserrechtlichen Änderungsanzeige und -genehmigung in das WHG aufgenommen werden. So könnten etwa Erweiterungen des Nutzungszwecks an Standorten mit bereits ausreichendem Wasserrecht ohne ein komplett neues Erlaubnisverfahren umgesetzt werden.
  10. Schließlich sollten im BauGB die vorgesehenen Erleichterungen so angepasst werden, dass bestehende Kraftwerksstandorte und Stromspeicher auch tatsächlich davon profitieren können. Nach dem bisherigen Wortlaut würden viele langjährig etablierte Standorte, die in der Regionalplanung nur nachrichtlich übernommen oder als Industrie- und Gewerbefläche ausgewiesen sind, von der Regelung nicht erfasst.

Diese und weitere Punkte adressiert der BDEW in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2026. Es kommt nun darauf an, das weitere Verfahren eng zu begleiten und die genannten Verbesserungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses herbeizuführen.

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