Parallel zum Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Die neue Richtlinie gilt für Anträge ab dem 21. Juli 2026. Trotz angespannter Haushaltslage bleibt die Grundstruktur der Förderung erhalten – gleichzeitig werden die Zuschüsse stärker sozial ausgerichtet, aber insgesamt deutlich abgesenkt.
Mit der Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) passt das BMWE die Förderung an die veränderten finanzpolitischen Rahmenbedingungen an. Die Grundstruktur der BEG bleibt erhalten: Die KfW ist weiterhin für die Heizungsförderung zuständig, das BAFA für die Förderung weiterer Effizienzmaßnahmen wie der Gebäudehülle. Auch die Zuschussförderung sowie der Ergänzungskredit bleiben bestehen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Ausgestaltung der Heizungsförderung. Vor allem bei Wärmepumpen setzt die neue Richtlinie auf eine stärkere soziale Differenzierung der Förderung bei gleichzeitig konsequenter Degression der Fördersätze. Ziel ist es, die verfügbaren Haushaltsmittel gezielter einzusetzen und die Förderung stärker auf Haushalte mit besonderem Unterstützungsbedarf auszurichten.
Grundförderung bleibt bestehen
Positiv ist, dass die Grundförderung sowohl für den Heizungstausch als auch für weitere Effizienzmaßnahmen für alle Antragstellergruppen erhalten bleibt. Zugleich ist aus BDEW-Sicht wichtig, dass Förderbedingungen mit der kommunalen Wärmeplanung und der Transformation der Energieinfrastrukturen konsistent sind. Auch das Spektrum der förderfähigen Heizungen wird nicht eingeschränkt – alle bislang förderfähigen Heiztechnologien können grundsätzlich weiterhin bezuschusst werden.
Die neue Richtlinie bringt darüber hinaus zahlreiche Anpassungen mit sich:
- Der Effizienzbonus für natürliche Kältemittel entfällt, ab 2028 sind nur noch diese Kältemittel zulässig.
- Für die Förderung von Wärmepumpen (auch unterhalb von 4,2 kW) gilt zwingend der Einbau eines intelligentes Messystems.
- ab Q1/2027 tritt ein Worst-Perfoming-Buildings-Bonus von 5 % in Kraft. Dieser gilt ab 300 kWh/m²a Endenergieverbrauch.
- Zudem soll (ab 2027) ein Wertschöpfungsbonus für in der Europäischen Union produzierte Wärmepumpen eingeführt werden (EU und assoziierte Märkte). Dieser gilt jedoch bei gleichzeitiger Absenkung der Grundförderung in gleicher Höhe.
- Einführung eines Familienzuschlags innerhalb des Einkommensbonus bei der Wärmepumpenförderung.
- Der 5-Prozent-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird künftig erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt und nur für den darüber hinausgehenden Kostenanteil berücksichtigt.
- Für Einzelheizungen (wie beispielsweise Wärmepumpen) ist zukünftig die Förderung in einem Wärmenetzgebiet ausgeschlossen, wenn die Kommune Gebiete definiert, in denen innerhalb von 3 Jahren ein Anschluss an ein Wärmenetz verbindlich zugesagt wird. Einzelheiten dazu werden zeitnah in einem Infoblatt festgelegt. Bis zur Vorlage dieses Infoblattes gilt diese Regelung noch nicht.
Übergangsregelung beachten
Für Förderanträge nach den bisherigen Förderbedingungen konnten Technische Projektbeschreibungen (TPB) genutzt werden, die bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt wurden. Diese konnten noch bis zum 20. Juli 2026 für eine Antragstellung verwendet werden. Seit dem 21. Juli 2026 müssen neue TPB-IDs erzeugt werden, damit Anträge nach den neuen Förderbedingungen gestellt werden können.
Das BMWE hat ergänzend Sonder-FAQ veröffentlicht, in denen die Änderungen der Reform erläutert werden.
Über die Fördermittelauskunft unter: Ganz einfach Energiesparen sind direkt Informationen über alle Förderprogramme von Bund, Bundesländern, Städten, Landkreisen, Gemeinden so-wie Energieversorgern für geplante Bauvorhaben abrufbar.