Der BDEW begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollen, um einen Beitrag zur Beschleunigung von dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben zu leisten. Die Mitgliedsunternehmen des BDEW sind von den Anforderungen des Gesetzes in besonderem Maße betroffen, da bei einer großen Zahl energie- und wasserwirtschaftlicher Vorhaben, im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Auswirkungen des Vorhabens in der UVP gutachterlich erfasst und öffentlich konsultiert werden, ohne dass sich hierdurch die materiellen Anforderungen an die Vorhaben ändern.
Aus Sicht der Energie- und Wasserwirtschaft sollten daher die europarechtlichen Spielräume daher stärker genutzt werden, um die mit der UVP verbundenen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu verringern. Zusätzliche nationale Anforderungen und unnötig niedrige Schwellenwerte für die Erforderlichkeit der UVP müssen vermieden werden, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu vermeiden und zügige Genehmigungsprozesse zu erreichen. Zusätzliche Tatbestände oder zu niedrig angesetzte Schwellenwerte führen in vielen Bereichen der Energiewende und bei den erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft zu erheblichem Mehraufwand.
- Besonderen Handlungsbedarf sieht der BDEW beim Ausbau der Hochspannungsnetze. Die Verstärkung und Modernisierung der Verteilnetze – insbesondere auf der 110-kV-Ebene – ist für die Transformation des Energiesystems von zentraler Bedeutung. Der BDEW fordert daher deutliche Erleichterungen für Ersatzneubauten und kleinere Neubauprojekte.
- Weitergehende Erleichterungen fordert der BDEW auch für Windenergie und Repowering, Elektrolyseure, Biogas- und Biomethananlagen sowie Wärmenetze.
- Bei der öffentlichen Wasserversorgung sollten insbesondere Prüfpflichten bei langfristigen Gewässerbenutzungen und der Verlängerung bestehender Wasserrechte reduziert werden.
- Zudem müssen sicherheitsrelevante Informationen über Kritische Infrastrukturen im UVP-Portal wirksam geschützt werden.
- Für typische, räumlich begrenzte und regelmäßig umweltverbessernde Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sollte das Gesetz einen Positivkatalog schaffen und diese Maßnahmen grundsätzlich von der UVP freistellen.