Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am Vortag beschlossen hatte, steht jetzt noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt und die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission aus.
Gesetzliche Grundlage für den Zubau steuerbarer Kapazität geschaffen
Nach dreieinhalb Jahren intensiver Verhandlungen, wechselnder Entwürfe und wiederholter Verzögerungen ist der Weg für die Ausschreibung neuer steuerbarer Kraftwerkskapazitäten von Seiten des nationalen Gesetzgebers frei. Dass die Ausschreibungen endlich kommen sollen, ist ein wichtiges Signal für die Versorgungssicherheit in Deutschland. Zugleich bleiben zentrale Herausforderungen bestehen: Insbesondere die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission, ambitionierte Ausschreibungsfristen und die praktische Umsetzung des neuen Förderrahmens werden entscheidend dafür sein, ob die benötigten Kapazitäten rechtzeitig entstehen.
Das StromVKG schafft die gesetzliche Grundlage für die Ausschreibung neuer steuerbarer Kraftwerkskapazitäten. Die ersten beiden Ausschreibungen über jeweils 4,5 Gigawatt Langzeitkapazitäten sind für den 8. September und den 29. Dezember 2026 vorgesehen. Eine weitere Ausschreibung über zwei Gigawatt Erzeugungskapazität soll im Mai 2027 folgen.
Wichtige BDEW-Forderungen umgesetzt
Durch den Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD ist der Regierungsentwurf (der BDEW berichtete) in mehreren wesentlichen Punkten angepasst worden, die in Teilen auch der BDEW gefordert hatte, um das Gesetz praxistauglicher zu machen und mehr Rechtssicherheit und Akteursvielfalt in den Ausschreibungen zu realisieren:
- Höchstwert wird angehoben:
Der Höchstwert für Gebote in den Ausschreibungen für Langzeit- und Erzeugungskapazitäten steigt auf 244.000 Euro je Megawatt reduzierter Leistung und Jahr. Durch die Anhebung des Höchstwerts, kann der Wettbewerb durch ausreichend Gebote in den Ausschreibungen gesichert werden. Im Regierungsentwurf waren noch 173.000 Euro je Megawatt vorgesehen. - Bessere Handhabbarkeit der Sicherheiten und Pönalen:
Die Sicherheit, die für den Betrieb der Anlage zu hinterlegen ist, muss erst vor Inbetriebnahme der Anlage eingezahlt werden, und nicht bereits mit Zuschlag. Dadurch wird Kapital weniger lange gebunden, was insbesondere die Teilnahme kleinerer Akteure erleichtert. Außerdem wurde die Pönale für eine Nichtrealisierung des Projekts leicht abgesenkt. Dadurch kann die Akteursvielfalt in den Ausschreibungen erhöht werden. - Klarstellungen zu Kraftwerksstandorten:
Das Gesetz enthält einige Klarstellungen, an welchen Standorten Projekte teilnehmen können, die die rechtssichere Anwendbarkeit des Gesetzes erhöhen.
Darüber hinaus gab es folgende weitere Änderungen:
- Neue regionale Steuerung:
Der Regierungsentwurf sah noch eine regionale Steuerungskomponente (sog. Südbonus) vor, die sicherstellen sollte, dass Kraftwerkszubau insbesondere im netztechnischen Süden erfolgt. Hieran gab es im parlamentarischen Verfahren erhebliche Kritik, u.a., weil betroffene Kraftwerksbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber im Nord-Osten befürchteten, dass der sog. Südbonus den Zubau im Nord-Osten Deutschlands verhindert. Die regionale Steuerung ist daher nun um ein weiteres Steuerungselement ergänzt, mit dem ein Zubau von Kapazitäten jedenfalls zu einem Drittel im netztechnischen Norden gewährleistet werden soll. - Anpassung des sog. Langzeitkriteriums:
Anlagen, die an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten teilnehmen, müssen nachweisen, dass sie mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen können. Anlagen aus energiebegrenzten Technologieklassen müssen nach einer Unterbrechung die entsprechenden Anforderungen spätestens nach drei Stunden wieder erfüllen können. Im Regierungsentwurf musste die Anforderung bereits nach einer Stunde erfüllt werden. - Erweiterte Anforderungen an die Produktherkunft und Resilienz:
Der Regierungsentwurf zum StromVKG hat die Anforderung aufgestellt, dass an den Ausschreibungen teilnehmende Anlagen und mindestens 50 Prozent ihrer wesentlichen Bauteile im Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt werden müssen. Die Vorgabe gilt nun nicht mehr nur für bestimmte Anlagen wie Batterien und Erneuerbare-Energien-Anlagen, sondern auch für die Hauptkomponenten von Gaskraftwerken. Außerdem wurden die zulässigen Herkunftsländer erweitert. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können die Komponenten auch aus Staaten stammen, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat oder eine Zollunion bildet. Der BDEW unterstützt die Schaffung von mehr Resilienz und die Steigerung von europäischen Produktkapazitäten, hat aber in der Verbändeanhörung darauf hingewiesen, dass diese hohen Anforderungen jedenfalls in den Ausschreibungen im Jahr 2026 von Batterien kaum bzw. nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden können. - Zweiter Gebotstermin verschoben:
Der zweite Gebotstermin für Langzeitkapazitäten wird um eine Woche auf den 29. Dezember 2026 verschoben. Der erste Gebotstermin bleibt für den 8. September 2026 vorgesehen. - Momentanreserveanforderungen:
Die Anforderungen an die Bereitstellung von Momentanreserve wurden geringfügig angepasst, bleiben für Anlagenbetreiber aber herausfordernd. Der BDEW hatte sich anstelle einer starren Bereitstellungspflicht für ein Bonus-Modell ausgesprochen, und wird dies in die Ausgestaltung der Ausschreibungen in 2027 und 2029 und den Kapazitätsmarkt einbringen.
Beihilferechtliche Genehmigung steht noch aus
Bevor die im StromVKG vorgesehenen Ausschreibungen umgesetzt werden können, muss die Europäische Kommission das Förderinstrument beihilferechtlich genehmigen. Das StromVKG enthält einen Genehmigungsvorbehalt, sodass die Ausschreibungen auch ohne Genehmigung durchgeführt werden können. Der Zuschlag kann allerdings erst erfolgen, wenn die Kommission ihre Genehmigung erteilt hat. Ein zügiger Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist daher entscheidend.