In den vergangenen Jahren sind viele tausend Kilometer Übertragungs- und Verteilnetze in Deutschland gebaut worden - ein zentraler Baustein für die Energiewende. Gleichzeitig hat die Anzahl dezentraler Verbraucher und Erzeuger enorm zugenommen. Rechenzentren, Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität, Erneuerbare Energien (EE), Industrie, Speicher, Wärmepumpen - alle wollen an das Stromnetz angeschlossen werden. Um den exponentiell gestiegenen Netzanschlussbegehren zu entsprechen, ist es erforderlich, das Netz schnellstmöglich auszubauen.
Der Netzausbau verzögert sich oft nicht an dem einen großen Hindernis. Er verliert Zeit durch viele kleine Schleifen: zusätzliche Abstimmungen, neue Anforderungen, politische Kurswechsel, ungeklärte Zielkonflikte, vorsichtige Behördenentscheidungen. Deshalb brauchen wir eine klare Gelingenshaltung: Netzausbau muss Priorität haben, Zielkonflikte müssen früh entschieden werden, und ab einem bestimmten Punkt im Verfahren muss gelten: Auf dieser Grundlage wird entschieden.
Beschleunigungspaket für Netzausbau ist notwendig
Besonders wichtig ist aktuell der Ausbau des 110 Kilovolt-Hochspannungsnetzes, der sowohl für die direkten Netzanschlüsse als auch für Netzanschlüsse im nachgelagerten Mittelspannungsnetz bedeutsam ist. Gleichzeitig ist ein Realisierungszeitraum von durchschnittlich zehn Jahren für den Hochspannungsausbau für einen Industriestandort wie Deutschland nicht akzeptabel. Daher muss die Bundesregierung alle verfügbaren Potenziale für eine Beschleunigung des Netzausbaus nutzen: Ein Beschleunigungspaket für den Netzausbau ist daher dringend erforderlich.
Der Gesetzgeber muss Maßnahmen ergreifen, die zu einer spürbaren Beschleunigung des Netzausbaus schnell und wirksam beitragen. Dafür kann das bereits im parlamentarischen Verfahren befindliche Infrastruktur-Zukunftsgesetz genutzt werden. Das Gesetz muss dringend um Belange der Energiewirtschaft erweitert werden, wie der BDEW bereits im Februar 2026 gefordert hat (» zur Stellungnahme).
Die BDEW-Vorschläge zum beschleunigten Netzausbau im Überblick
Neben Anpassungen im gesetzlichen Rahmen wird die dringend notwendige Beschleunigung des Hochspannungsnetzausbaus auch davon abhängen, dass in den Planfeststellungsbehörden eine ausreichende personelle Ausstattung gewährleistet ist und eine fokussierte und priorisierte Bearbeitung der Genehmigungen ermöglicht wird.
Viele Leitungen werden nicht völlig neu durch die Landschaft gezogen. Sie stehen bereits seit Jahrzehnten dort und müssen jetzt verstärkt, modernisiert oder ersetzt werden — meist in derselben Trasse. Trotzdem werden solche Vorhaben oft behandelt, als würde erstmals eine ganz neue Leitung durch unberührtes Gelände gebaut.
Wenn eine Leitung neu durch sensible Räume geführt wird, muss genau hingeschaut werden. Aber wenn eine bestehende Leitung auf vorhandener Trasse ersetzt wird, darf nicht automatisch das volle Prüfprogramm starten.
Für Ersatzneubauvorhaben im 110-Kilovolt-Bereich sollte auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet und stattdessen ein vereinfachtes Screening unter Anwendung der Deltaprüfung durchgeführt werden. Bei einer Deltaprüfung wird lediglich die Differenz zwischen der bestehenden und der geplanten Anlage betrachtet.
Der Regierungsentwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes aus dem Dezember 2025 sieht bereits eine entsprechende europarechtskonforme Regelung für die Elektrifizierung von Bahnstrecken bis zu einer Länge von 60 Kilometern vor. Dadurch können wesentliche Verfahrensschritte entfallen und die Dauer der Genehmigungsverfahren erheblich reduziert werden.
Heute müssen Netzbetreiber für Eingriffe häufig eigene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen organisieren: Fläche suchen, Maßnahme planen, abstimmen, umsetzen, kontrollieren. Das bindet Zeit und Ressourcen — und führt noch nicht einmal immer zur ökologisch besten Lösung. Wir müssen deshalb auch bei der Kompensation stärker auf Wirkung schauen. Entscheidend ist nicht, dass der Netzbetreiber jede Ersatzmaßnahme selbst organisiert. Entscheidend ist, dass am Ende wirksamer Naturausgleich entsteht — möglichst schnell, möglichst gezielt und möglichst dort, wo er ökologisch sinnvoll ist.
Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffskompensation sollten deshalb Realkompensation und Ersatzzahlung auch für den Netzausbau gleichgestellt werden. Dies ermöglicht Geldzahlungen statt aufwändiger Ersatzprojekte. Der Netzbetreiber wird von Projektteilen entlastet und die Behörden erhalten Mittel für zielgerichteten Naturausgleich vor Ort.
Im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Kompensationsmaßnahmen nachträglich festzulegen. Dadurch können Verzögerungen im Genehmigungsverfahren vermieden werden, die durch mangelnde Flächenverfügbarkeit vor Ort entstehen.
Eine Deltaprüfung ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine auf die Änderungen eines Vorhabens beschränkte Prüfung der Umweltauswirkungen. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein bereits genehmigtes oder geprüftes Projekt geändert, erweitert oder angepasst werden soll. In diesem Fall wird nicht das gesamte Vorhaben erneut untersucht, sondern nur die zusätzlichen oder veränderten Auswirkungen („Delta“) gegenüber dem bereits genehmigten Zustand bewertet.
Die Deltaprüfung soll vermeiden, dass bereits geprüfte und unveränderte Projektbestandteile erneut vollständig untersucht werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass neue oder zusätzliche Umweltwirkungen angemessen berücksichtigt werden.
Die Deltaprüfung für Ersatzneubauvorhaben sollte nicht nur für die UVP-Prüfung gelten, sondern auf die natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen „durchschlagen“, so dass sich die Prüfung auf die durch das Vorhaben verursachte Mehrbelastung beschränkt. Dadurch wird die bestehende Vorbelastung der betroffenen Flächen durch bestehende Leitungen berücksichtigt. Zeitaufwändige Betrachtungen hypothetischer „Nullvarianten“ werden vermieden.
Nicht jedes Leitungsstück ist ein Großprojekt. Wer fünf Kilometer Leitung baut, sollte nicht automatisch durch dasselbe Verfahren müssen wie bei einer großen neuen Trasse. Für kleinere Neubaumaßnahmen, beispielsweise bis fünf Kilometern, sollte ein freiwilliges Planfeststellungsverfahren ermöglicht werden.
Die starre Verpflichtung, bereits ab einer Vorhabenlänge von 200 Metern ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, sollte entsprechend flexibilisiert werden. Dadurch entfällt für kleinere Vorhaben das aufwändige Planfeststellungsverfahren, die Verfahren werden deutlich erleichtert. Für komplexere Vorhaben besteht weiterhin Wahlfreiheit.
Für 110 Kilovolt-Leitungen mit einer Länge von weniger als 5 Kilometern sollte die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfallen. Der vollständige Verzicht auf eine UVP-(Vor-)prüfung für Vorhaben mit geringem Umfang verkürzt die Verfahrensdauer und vermeidet Rechtsunsicherheiten.
Zudem sollten für Änderungsvorhaben und Ertüchtigungsvorhaben die Vorprüfungspflicht generell entfallen. Die Erfahrung zeigt, dass sich regelmäßig im Rahmen der Vorprüfungen keine Pflicht ergibt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Verzicht auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder UVP-Vorprüfung würde auch die weitergehende Möglichkeit der Vorhabenzulassung im Rahmen der Plangenehmigung anstelle des aufwändigeren Planfeststellungsverfahrens ermöglichen.
Wenn die Behörden beteiligt wurden und alle Unterlagen auf dem Tisch liegen, muss irgendwann klar sein: Auf dieser Grundlage wird entschieden. Sonst laufen wir Gefahr, dass sich Anforderungen während des Verfahrens immer weiter verschieben — und der Netzausbau nicht vorankommt. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage soll ein früherer Stichtag festgelegt werden (Vorschlag: Ende der Behördenbeteiligung). Dies verhindert Verzögerungen durch nachträgliche Änderungen während des laufenden Verfahrens.
Behörden sollten verpflichtet sein, innerhalb eines Monats die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Dadurch werden wiederholte Nachforderungen vermieden und es wird schneller Entscheidungsreife erreicht.
Das Besitzeinweisungsverfahren sollte direkt in den Planfeststellungsbeschluss integriert werden, sodass ein separates Verfahren entfällt und Zeit eingespart wird. Dies reduziert insbesondere Schnittstellenverluste zwischen parallel laufenden Verfahren. Die Möglichkeit der Besitzeinweisung soll bereits im Rahmen der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns geschaffen werden. Dadurch können Maßnahmen früher begonnen werden und damit zu einer beschleunigten Realisierung der Vorhaben beitragen.
Es sollte klargestellt werden, dass der schnelle Baubeginn grundsätzlich geboten ist und das öffentliche Interesse daran besteht. Das verhindert Verzögerungen bei der Umsetzung von Beschlüssen aus abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren.
Schutz der Trinkwasserressourcen auch beim Netzausbau berücksichtigen
Der BDEW weist ergänzend darauf hin, dass der Schutz der Trinkwasserressourcen im Rahmen des Netzausbaus berücksichtigt werden muss. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss der Nutzung von Schutzzonen I und II nach den geltenden Schutzgebietsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften. Im Rahmen der Schutzgebietszone III muss danach im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Maßnahmen erlaubnisfähig sind.
» Das vollständige BDEW-Positionspapier finden Sie auf dieser Seite.