Der BDEW hat seine Position zu den Eckpunkten des Wärmenetz-Pakets dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt. Der Verband begrüßt die geplante Weiterentwicklung des Rechtsrahmens grundsätzlich. Entscheidend ist aus Sicht des BDEW jedoch, dass die neuen Regelungen Investitionen in Ausbau und Dekarbonisierung der Wärmenetze ermöglichen und von einer verlässlichen Förderung flankiert werden.
Eckpunkte für ein Wärmenetz-Paket
Das Bundeskabinett hatte am 26. August 2026 die Eckpunkte für ein Wärmenetz-Paket beschlossen. Damit sollen der Aus-, Um- und Neubau von Wärmenetzen erleichtert und gleichzeitig Verbraucherrechte sowie die Transparenz bei Wärmepreisen gestärkt werden. Geplant ist unter anderem, die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV und der FFVAV in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammenzuführen. Auch die Wärmelieferverordnung sowie mietrechtliche Vorgaben sollen angepasst werden (siehe auch BDEW-News vom 27. August 2026).
Der BDEW sieht darin einen wichtigen Schritt für die Wärmewende. Die Eckpunkte greifen mehrere zentrale Forderungen der Branche auf. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, Kosten, die durch die Dekarbonisierung von Wärmenetzen entstehen, künftig rechtssicher in bestehenden Vertragsverhältnissen abzubilden. Gleichzeitig werden die besonderen Anforderungen einer investitionsintensiven und langfristig angelegten Wärmeinfrastruktur stärker berücksichtigt.
Investitionssicherheit braucht verlässliche Förderung
Aus Sicht des BDEW kann der neue Rechtsrahmen seine Wirkung jedoch nur entfalten, wenn er mit einer dauerhaft verlässlichen Förderung verbunden wird. Gerade lange Bearbeitungszeiten und fehlende Möglichkeiten für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn verzögern Investitionen in Großwärmepumpen, den Netzausbau oder neue Kundenanschlüsse.
Der Verband spricht sich deshalb für eine gesetzlich abgesicherte und bedarfsgerechte Förderung des Aus- und Umbaus der Wärmenetze aus. Dazu gehören insbesondere die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie weitere Möglichkeiten zur Stärkung des Eigenkapitals. Auch die Bearbeitung von Förderanträgen beim BAFA muss deutlich beschleunigt werden.
Unterschiedliche Wärmenetze brauchen unterschiedliche Ausnahmen
Ein weiterer Schwerpunkt des Positionspapiers liegt auf dem Anwendungsbereich des künftigen Wärmenetzgesetzes. Der BDEW regt an, nicht sämtliche Versorgungsmodelle mit identischen Vorgaben zu belegen. Objektversorgung, Gebäudenetze, Ein-Kunden-Versorgungen innerhalb einer bestimmten Größe, kleine Mehrkunden-Wärmenetze und große klassische Fernwärmenetze unterscheiden sich zum Teil erheblich hinsichtlich ihrer Struktur, Kundenbeziehungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Der BDEW schlägt deshalb in bestimmten Fällen Ausnahmen für verschiedene Netztypen vor. Für Wärmenetze, die ausschließlich oder überwiegend Industrie- und Gewerbekunden versorgen, sollten die Regelungen zudem nicht oder nur optional gelten, da dort in der Regel individuelle Vereinbarungen zwischen Unternehmen bestehen.
Dekarbonisierungskosten rechtssicher refinanzieren
Besonders wichtig ist aus Sicht des BDEW die vorgesehene Möglichkeit, Kosten für die Transformation der Wärmenetze in den Preisen berücksichtigen zu können. Das betrifft nicht nur neue Erzeugungsanlagen. Auch Netzausbau und Netzmodernisierung, Speicher, Digitalisierung, Mess- und Steuerungstechnik oder Netz- und Stromanschlüsse für neue Wärmequellen müssen im Vertrag abgebildet werden können.
Gleichzeitig weist der Verband auf einen Zielkonflikt hin: Wenn jede Anpassung eines Ausgangspreises automatisch ein Sonderkündigungsrecht auslöst, stellt sich die Frage, ob damit ausreichend Investitionsicherheit erreicht werden kann. Der BDEW schlägt deshalb eine Erheblichkeitsschwelle vor, die sich an der gesamten jährlichen Belastung des Kunden orientiert.
Künftig sollen die tatsächlichen Kostenstrukturen der Wärmenetze stärker berücksichtigt werden können. Auch bei Preisänderungsklauseln fordert der Verband ausreichend Flexibilität. Ein starres Verhältnis zwischen Kosten- und Marktelement lehnt der BDEW ab. Der Gesetzesentwurf sollte festlegen, welche Referenzgrößen grundsätzlich als Marktelement zulässig sind. Für zunehmend elektrifizierte Wärmeerzeugung sollten bspw. auch Strompreisreferenzen als Marktelement möglich sein. Außerdem hat das EuGH-Urteil vom 24. September 2026 gezeigt, dass eine klare Regelung zu den Rechtsfolgen unwirksamer Preisänderungsklauseln zwingend erforderlich ist (siehe zu dem Urteil BDEW-News vom 30. September 2026).
Verbraucherrechte und Wirtschaftlichkeit ausbalancieren
Bei den vorgesehenen Rechten zur Reduzierung der Anschlussleistung unterstützt der BDEW grundsätzlich das Ziel, Effizienzmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erleichtern. Gleichzeitig müssen die Regelungen so ausgestaltet sein, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Wärmenetze nicht gefährdet wird. Insbesondere für kleine Wärmenetze, Großverbraucher und Ein-Kunden-Versorgungen hält der Verband besondere Schwellenwerte und Ausnahmen für erforderlich.
Auch das geplante Sonderkündigungsrecht bewertet der BDEW grundsätzlich als ausgewogen. Entscheidend ist jedoch, dass Wärmenetze, für die ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 Wärmeplanungsgesetz vorliegt und umgesetzt wird, als Wärmenetze gelten, die die gesetzlichen Dekarbonisierungsvorgaben erfüllen.
Transparenz ja – zusätzliche Bürokratie vermeiden
Die geplante Preistransparenzplattform wird vom BDEW grundsätzlich unterstützt. Bestehende Meldepflichten sollten dort gebündelt und Doppelmeldungen vermieden werden. Gleichzeitig müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sensible Daten kritischer Infrastrukturen geschützt bleiben.
Bei der geplanten stärkeren Preisaufsicht spricht sich der BDEW für eine Missbrauchsaufsicht aus, die nur bei konkreten Auffälligkeiten detaillierte Kosten- und Erlösstrukturen prüft. Parallele Prüfungen durch unterschiedliche Behörden oder Gerichte sollten vermieden werden. Eine freiwillige Vorabprüfung von Preisänderungsklauseln kann nach Auffassung des BDEW zusätzliche Rechtssicherheit schaffen – die Verantwortung für die Preisgestaltung muss aber grundsätzlich bei den Wärmeversorgungsunternehmen bleiben.
Mit dem Positionspapier bringt der BDEW diese Punkte nun in die weiteren Beratungen zum Wärmenetz-Paket ein. Ziel muss ein Rechtsrahmen sein, der Verbraucherschutz, Investitionssicherheit und die wirtschaftliche Transformation der Wärmenetze miteinander verbindet.